Kinderbeihilfe
(1) Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der (die) Bedienstete oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:
1. | eheliche Kinder; | |||||||||
2. | legitimierte Kinder; | |||||||||
3. | Wahlkinder; | |||||||||
4. | uneheliche Kinder; | |||||||||
5. | sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des (der) Bediensteten angehören. |
(2) Ein(e) Bedienstete(r) hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein (ihr) uneheliches Kind, wenn es nicht seinem (ihrem) Haushalt angehört und er (sie) - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderbeihilfe nur dem (der) Bediens-teten, dessen (deren) Haushalt das Kind angehört. Dabei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des (der) älteren Bediensteten vor.
(4) Dem Haushalt des (der) Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des (der) Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde bzw. seinem Dienstgeber zu melden.
(6) § 166 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.
(7) Der (Die) Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, wenn ihm (ihr) auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt.
0 Kommentare zu § 211 Oö. GDG 2002