§ 203 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 203

Sachleistungen

 

(1) Werden einem (einer) Bediensteten neben seinem (ihrem) Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er (sie) hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Anschaffungs- und Erhaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung kann von der Landesregierung allgemein durch Verordnung festgesetzt werden oder ist sonst durch den Gemeindevorstand festzusetzen. Die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen hat sich nach den für Landesbedienstete geltenden Rechtsvorschriften zu richten.

 

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann vom Gemeindevorstand ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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