§ 216a Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 216a

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005

 

(1) Bedienstete, die zwischen 1. Juli 2002 und 30. Juni 2005 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung, ausgenommen Modul 1, zu absolvieren. Die Frist für die Ablegung der Module 2 und 3 beginnt ab 1. Juli 2005 zu laufen.

 

(2) Im Fall von Dienstprüfungen von Bediensteten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 dann binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.

 

(3) Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2006 zur Wiederholung der Dienstprüfung zugelassen worden sind, können die Wiederholung der Dienstprüfung bis 31. Dezember 2006 auf Grund der bis 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ablegen.

 

(4) Für die Fälle der Abs. 1 bis 3 gilt § 80 sinngemäß.

 

(5) Die nach den Bestimmungen des Oö. GBG 2001 eingerichteten Prüfungskommissionen gelten bis zur Neubestellung als Kommission nach dem Oö. GDG 2002.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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