(1) Dem (Der) Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfällig gewährten Pauschalzulage sowie einer allfälligen Gehaltszulage. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfällig gewährten Pauschalzulage sowie einer allfälligen Gehaltszulage. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.
(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 200 Abs. 1 Z 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 200 Abs. 1 Z 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 200 Abs. 1 Z 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 182) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem (der) Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe (§ 211), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein(e) Bedienstete(r) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm (ihr) als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten (einer Beamtin) aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines (einer) Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 165 bis 177 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 196, 197, 198 und 200. Die Beamtin hat während dieses Zeitraums Anspruch auf anteilige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 76/2021)
(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 170 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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