Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen der nachstehenden Bedienstetengruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 190 und zwar:Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen der nachstehenden Bedienstetengruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 190 und zwar:
1.Ziffer einsFacharbeiterinnen und Facharbeiter der GD 19 bzw. in entsprechend höher bewerteter, qualifizierter handwerklicher Verwendung (numerisch niedrigere Funktionslaufbahn)218,3 Euro,
2.Ziffer 2angelernte Verwendungen im handwerklichen Bereich der GD 23 bis GD 20136,4 Euro und
3.Ziffer 3unterstützende Verwendungen im handwerklichen Bereich der GD 25 und GD 2481,9 Euro.
(2)Absatz 2Die Beträge nach Abs. 1 sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 (gleichzeitig mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts) mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Bedienstetengruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden. § 251 Abs. 6 letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Abs. 1 sinngemäß.Die Beträge nach Absatz eins, sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 (gleichzeitig mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts) mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Bedienstetengruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden. Paragraph 251, Absatz 6, letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3Eine Erklärung nach § 234 wirkt abweichend von § 238c Abs. 4 für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppen des Abs. 1 fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023. Langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von § 238c Abs. 4 auf den 1. Jänner 2023 zurück.Eine Erklärung nach Paragraph 234, wirkt abweichend von Paragraph 238 c, Absatz 4, für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppen des Absatz eins, fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023. Langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von Paragraph 238 c, Absatz 4, auf den 1. Jänner 2023 zurück.
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