§ 140 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 140

Verwendungsänderung

 

(1) Wird der Beamte (die Beamtin) von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm (ihr) gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner (ihrer) Dienststelle zuzuweisen. Zuständig für die Verwendungsänderung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin).

 

(2) Die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten (der Beamtin) nicht mindestens gleichwertig ist.

 

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

 

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt und während eines Kalenderjahrs nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten. Zuständig ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin).

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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