§ 24 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2011, 100/2011)

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

der (die) Vertragsbedienstete seine (ihre) Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder

4.

der (die) Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung oder Fortbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg absolviert oder

4a.

der (die) Vertragsbedienstete im Rahmen der Dienstausbildung Modul 2 (Allgemeine Ausbildung gemäß § 74b) nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt, sofern nicht dienstliche oder in der Person des (der) Bediensteten gelegene wichtige Gründe vorliegen, oder

5.

der (die) Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird oder

6.

es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des (der) Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder

7.

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er (sie) das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat oder

8.

der (die) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2005, 73/2008)

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch der (die) Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2011, 100/2011, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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