(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des (der) Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 49 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den (die) Beschuldigte(n) keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten (der Beamtin) können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem (der) bestraften Beamten (Beamtin) einen Versorgungsanspruch nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur neuerlichen Entscheidung in der Sache auszusetzen. Bei der neuerlichen Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(6) Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt das Disziplinarverfahren in den Stand der Disziplinaruntersuchung.
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