§ 164 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

5. HAUPTSTÜCK

GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

 

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 164

Ziel

 

Ziel dieses Hauptstücks ist, eine für Beamte (Beamtinnen) und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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