Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem (der) Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99 Oö. GDG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99 Oö. GDG 2002