Beurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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