§ 135 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 135

Dienst- und Naturalwohnung

 

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte (die Beamtin) beziehen muss, weil es zur Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

 

(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Bescheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

 

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

 

(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten (der Beamtin) aufgelöst wird.

 

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

der Beamte (die Beamtin) an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird, oder

2.

die Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) nicht mehr erforderlich ist oder

3.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981 darstellen würde oder

4.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung oder

5.

der Beamte (die Beamtin) die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

 

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte (die Beamtin) innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) glaubhaft macht, dass es ihm (ihr) nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

 

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.

 

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

 

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten (der Beamtin), der (die) an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands oder den (der) Hinterbliebenen des (der) Beamten (Beamtin), die mit diesem (dieser) bis zu dessen (deren) Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine(n) Beamten (Beamtin) des Dienststands dringend benötigt wird. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

 

(10) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, dass die Vollziehung nicht hoheitlich, sondern vertraglich zu regeln ist.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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