§ 188 Oö. GDG 2002 § 188

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Ändert sich die Verwendung eines (einer) Bediensteten, gebührt ihm (ihr) der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der (die) Bedienstete die Gründe für die Änderung seiner (ihrer) Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm (ihr) der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner (ihrer) Funktionslaufbahn so lang weiter, bis diese(r) durch den Monatsbezug, der ihm (ihr) in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Gründe, die vom (von der) Bediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen,

2.

Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie

3.

das überwiegende Interesse des Dienstgebers.

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation, ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Bediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 188 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 188 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 188 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 188 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 188 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 187 Oö. GDG 2002
§ 189 Oö. GDG 2002