§ 6 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

2. ABSCHNITT

PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG

 

§ 6

Dienstposten

 

(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde, der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben durchzuführen.

 

(2) Dienstposten sind für Beamte (Beamtinnen), Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichten. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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