§ 201 Oö. GDG 2002 § 201

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt, solang er (sie) seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungsvergütung, wenn ihm (ihr) durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm (ihr) durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des im § 194 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der (dem) Bediensteten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt

1.

wenn die bzw. der Bedienstete verheiratet ist und ein gemeinsamer Haushalt am ausländischen Dienstort vorliegt, ein Ehegattenzuschlag in der Höhe von 8 %,

2.

wenn Kinder, für die die bzw. der Bedienstete Kinderbeihilfe bezieht, am ausländischen Dienstort im gemeinsamen Haushalt leben, ein Kinderzuschlag in der Höhe von 4 % für ein Kind bis vor Vollendung des zehnten Lebensjahres, in der Höhe von 5 % für ein Kind ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr

des im § 194 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

auf die dienstliche Verwendung des (der) Bediensteten;

2.

auf seine (ihre) Familienverhältnisse;

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner (ihrer) Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Landesregierung kann die Bemessung näher durch Verordnung regeln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

1.

verbleibt er (sie) im ausländischen Dienst- und Wohnort, gebührt die Auslandsverwendungsvergütung in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt,

2.

hält er (sie) sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung.

Diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107, Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(10) Der (Die) Bedienstete hat seiner (ihrer) Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung, des Ehegattenzuschlags, des Kinderzuschlags oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der (die) Landesbedienstete nachweist, dass er (sie) von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(11) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

1.

sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung;

2.

die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung bis zu drei Monate im Voraus; ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(12) Dem (Der) Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm (ihr) nach der Verwendung im Ausland

1.

dort noch besondere Kosten im Sinn des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der (die) Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,

2.

im Inland besondere Kosten

a)

durch die Vorbereitung seiner (ihrer) Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder

b)

wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner (ihrer) Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der (die) Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.

(13) Die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung, der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsvergütung und sind von der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber zu bemessen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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