§ 160 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

9. ABSCHNITT

PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE

 

§ 160

Pensionskasse für Vertragsbedienstete

 

(1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.

 

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten; dabei ist auf die für die Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich bestehenden Regelungen Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse hat 1,5% des Monatsbezugs des(r) Vertragsbediensteten (§ 165 Abs. 1) zu betragen und umfasst auch die Sonderzahlungen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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