§ 29 Oö. GDG 2002 § 29

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn

1.

ein Dienstposten frei ist,

2.

der (die) Bewerber(in) die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und die besonderen Ernennungserfordernisse (§ 31) erfüllt,

3.

keine Pragmatisierungshindernisse vorliegen und

4.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) pragmatisiert werden, von dem (der) auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist

1.

für den (die) Leiter(in) des Gemeindeamts: der Gemeinderat,

2.

für sonstige Bedienstete einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

für Bedienstete eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) dem (der) Bürgermeister(in) zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten (einer Beamtin) treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Oö. GDG 2002
§ 30 Oö. GDG 2002