Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der (die) Bedienstete vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
0 Kommentare zu § 147 Oö. GDG 2002