(1) Dem (Der) Bediensteten des Exekutivdienstes, der (die) in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet, wer
1. | in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine (ihre) dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und | |||||||||
2. | in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Dienstvergütung für besondere Gefährdung nach § 215 hat. |
(3) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstlichen Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Der (Die) Bedienstete hat an Stelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Dienstvergütung im Ausmaß von 0,4918% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags je Stunde im Sinn des Abs. 1, wenn
1. | das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs verbraucht wird oder | |||||||||
2. | der (die) Bedienstete für diesen Nachtdienst an Stelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021) |
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