§ 91 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch einen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen;

3.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Der (Die) Vertragsbedienstete hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch eine(n) Vertrauensarzt(-ärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

(4) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.

(5) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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