(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch einen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung; | |||||||||
2. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen; | |||||||||
3. | zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021) |
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Der (Die) Vertragsbedienstete hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch eine(n) Vertrauensarzt(-ärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung; | |||||||||
2. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021) |
(4) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.
(5) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen.
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