§ 41 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
  4. (4)Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  5. (5)Absatz 5Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 51 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß Paragraph 51, nicht zulässig.

(Anm.: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 Oö. GDG 2002
§ 41a Oö. GDG 2002