Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 196 Abs. 1 bis 6 und 8 und 197 Abs. 1 bis 4 eine Journaldienstvergütung.
(2) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(3) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner (ihrer) Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm (ihr) zu beobachtender Umstände seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(4) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung durch Verordnung wie folgt festzusetzen:
a) | Die Höhe der Journaldienstvergütung nach Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; | |||||||||
b) | bei der Bemessung der Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 2 ist auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen; | |||||||||
c) | bei der Bemessung der Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 3 ist auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen; | |||||||||
d) | die Höhe der Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 4 ist nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen. |
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