§ 245 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2011 gestellt werden.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Die Gemeinde hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Verbesserung der gehaltsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden gehaltsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der (die) Bedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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