Inkrafttreten § 4 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.... mehr lesen...
Verträge § 3 Die Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 haben den gemäß § 2 festgelegten Vertragsschablonen zu entsprechen. Diese Verträge haben sich weiter an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu ori... mehr lesen...
Vertragsschablonen § 2 (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine oder mehrere Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss von Dienstverträgen zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 anzuwenden sind.(2) Die Vertragssc... mehr lesen...
Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz trifft Vorgaben für die Dienstverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zu geschäftsführenden Organen (Vorstand, Geschäftsführer) folgender Einrichtungen bestellt werden:1.Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rec... mehr lesen...
Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Dienstverträge der geschäftsführenden Organe von Unternehmungen des Landes und der Gemeinden (Manager-Dienstverträge-Gesetz - MDVG)StF: LGBl Nr 27/1999 (Blg LT 11. GP: RV 92, AB 182, jeweils 6. Sess) Änderung idF:LGBl Nr 96/1999 (DFB) mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 22 (1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.(2) Dieses G... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2) § 11 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. mehr lesen...
Zuständigkeit § 20 (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:a)für das Land der Landesregierung;b)für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat;c)für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung;d)für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand.(2) Die von den Gemeinden nach diesem Ges... mehr lesen...
6. Abschnitt Schlußbestimmungen Verweisungen auf Bundesgesetze § 19 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene ... mehr lesen...
Kündigung des Pensionskassenvertrages § 18 Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einve... mehr lesen...
Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse § 17 Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz. mehr lesen...
5. Abschnitt Mitwirkung der Berechtigten; Kündigung desPensionskassenvertrages durch den Rechtsträger Informations- und Auskunftspflichten § 16 (1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Beme... mehr lesen...
Erlöschen der Leistungsansprüche § 15 Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten. mehr lesen...
Leistungsansprüche § 14 (1) Die Versorgungsleistungen im Sinn der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ei... mehr lesen...
Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge § 13 Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seine... mehr lesen...
Waisenpension § 12 (1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinn des § 252 Abs 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension... mehr lesen...
(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partne... mehr lesen...
Berufsunfähigkeitspension § 10 (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des 60. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigemBescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- od... mehr lesen...
Alterspension/Vorzeitige Alterspension § 9 (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der Anwartschafts... mehr lesen...
4. Abschnitt Leistungsrecht Ansprüche § 8 (1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 3, des Pensionsvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:1.Versorgungsleistungen als Eigenpension:a)Alterspension/vorzeiti... mehr lesen...
3. Abschnitt Unverfallbarkeit § 7 (1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordn... mehr lesen...
Tragung der Verwaltungskosten und Versicherungssteuer § 6 (1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitr... mehr lesen...
Beiträge des Anwartschaftsberechtigten § 5 (1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von... mehr lesen...
2. Abschnitt Beitragsrecht Beitrag des Rechtsträgers § 4 (1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 hat der Rechtsträger monatlich im voraus Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß den §§ 4 und 6 des Salzburger Bezügegesetzes... mehr lesen...
Pensionskassenverträge; Erklärung § 3 (1) Zur Pensionskassenvorsorge hat der im folgenden bestimmte Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinn der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen, und zwara)für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofe... mehr lesen...
Teilnahme am Pensionskassensystem;Finanzierung und Leistungserbringung § 2 (1) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.(2) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1 Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die Mitglied des Landtages, Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied des Stadtratskollegiums d... mehr lesen...
Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für bestimmte Personen, die dem SalzburgerBezügegesetz 1998 unterliegenStF: LGBl Nr 4/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)Änderung LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393,jeweils 3. Sess)Präambel... mehr lesen...
Gemeindehaushaltsverordnung 1998 (GHV 1998) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die §§ 1, 2 Abs 1a und 4, 5, 5a, 5b und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Der Landes-Kulturbeirat hat die Geschäftsordnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupass... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 51/1980, außer Kraft.(3) Für die erstmalige Durchführung der Wahl gemäß § 5 Abs. 4 bleiben die am 31. Dezember 1997 im Amt befindlichen Mitglieder bis zur Wahl von vier Mitglie... mehr lesen...
Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgabenfür öffentliche Ausstellungen § 7a (1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer im Landesgebiet stattfindenden Ausstellung eines Museums, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausgeliehen werden, so kann die Landesregierung... mehr lesen...
(1) Der Landes-Kulturbeirat ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies von wenigstens fünf Mitgliedern oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/be... mehr lesen...
(1) Alle Mitglieder des Landes-Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere zu folgenden Fragen zu hören und kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:1.im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen von... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre. Die Tätigkeitsperiode des neu gewählten Landes-Kulturbeirats beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung.(2) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates endet für alle Mitglieder gleichzeitig. In der Geschäftsordnung des ... mehr lesen...
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften, Institutionen, Organisationen und Einrichtungen, die innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre vor dem Wahljahr eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten haben (Fördernehmer).... mehr lesen...
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnun... mehr lesen...
(1) Voraussetzung einer finanziellen Förderung ist die Einbringung eines Begehrens bei der Landesregierung unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens.(2) Eine finanzielle Förderung darf nur gewährt werden, wenn die entfaltete Tätigkeit oder das Vorhaben nicht ausschli... mehr lesen...
(1) Bei Bauten und baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und öffentlichen Plätzen, die in Bezug zu diesen stehen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dazu ist sicherzustellen, dass die künstlerische Auseinandersetzung mit Bauvorhaben möglichst frühz... mehr lesen...
Arten der Förderung § 3 (1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in den im § 2 Abs 4 genannten Bereichen kann insbesondere erfolgen durch:a)Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;b)Vergabe von Aufträgen;c)Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;d)Ehren- und Förder... mehr lesen...
(1) Das Land Salzburg ist verpflichtet, im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit als Träger von Privatrechten zu fördern, vornehmlich wenn sie im Land Salzburg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Salzburg steht. Für diesen Zweck sind im Landesh... mehr lesen...
Der Kulturförderung nach diesem Gesetz liegen folgende Grundsätze und Ziele zugrunde:1.Kulturelle Betätigung ist für die Entwicklung des Menschen wesentlich. Sie kann in einem zeitgenössischen kulturellen Schaffen und in der Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit bestehen. Die Förderung h... mehr lesen...
Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Förderung der Kultur im Land Salzburg (Salzburger Kulturförderungsgesetz)StF: LGBl Nr 14/1998 (Blg LT 11. GP: RV 101, AB 216, jeweils 5. Sess) Änderung LGBl Nr 110/2009 (Blg LT 14. GP: RV 160, 1. Sess; AB 18, 2. Sess)LGBl Nr 22/2015 (Blg LT 15. GP:... mehr lesen...
Anlage Verzeichnis der im Rang von Landesgesetzen weiter geltenden Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1960 1.Landesrechnungsgesetz, LGBl Nr 74/1931, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/1951 und der Kundmachung LGBl Nr 76/1931;2.Gesetz vom 1... mehr lesen...
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 1 (1) Alle im Rang von Landesgesetzen geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:1.Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezemb... mehr lesen...
Gesetz vom 24. Oktober 1996, mit dem das Salzburger Landesrecht auf Gesetzesstufe bereinigt wird (Salzburger Rechtsbereinigunggesetz)StF: LGBl Nr 1/1997 (Blg LT 11. GP: RV 575, 3. Sess; AB 58, 4. Sess) LGBl Nr 68/1997 (DFB) mehr lesen...
In- und Außerkrafttreten,Übergangsbestimmungen § 5 (1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/1993 außer Kraft.(2)... mehr lesen...
Strafbestimmung § 4 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 58 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bestraft. mehr lesen...
Ausnahmen § 3 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind folgende Maßnahmen:1.die in Übereinstimmung mit einem kundgemachten Bebauungsplan erfolgte Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten, wenn dieser Bebauungsplan dem Gutachten gemäß § 17 Abs. 3 NSchG 1993 oder einem n... mehr lesen...
Bewilligungspflichtige Maßnahmen § 2 Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:1.die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;2.die Errichtung, die nicht nur kurzfristig... mehr lesen...
Geltungsbereich § 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist. mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV)StF: LGBl. Nr. 89/1995 Änderung idF:LGBl. Nr. 123/1995 (DFB)LGBl. Nr. 27/1998LGBl. Nr. 32/2001Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.(2) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.(3) § 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2000 tritt mit 16. Juni in Kraft.(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 tritt mi... mehr lesen...
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung § 16 (1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:a)an charakteristischen und sonstigen Bauten:1.jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecke... mehr lesen...
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen § 15 (1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erford... mehr lesen...
Bauliche Anlagen sonstiger Art § 14 Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen. mehr lesen...
(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und... mehr lesen...
Verblendungen vor Auslagen und Fassaden § 12 (1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u.dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u.dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.(2) § 11 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige ... mehr lesen...
Bekleben von Auslagen § 11 (1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u.dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer S... mehr lesen...
Beleuchtung § 10 Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist. mehr lesen...
Markisen § 9 Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. mehr lesen...
Bauliche Schmuckelemente § 8 (1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von diesem nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, ... mehr lesen...
III. Bestimmungen für charakteristischeund sonstige Bauten Ankündigungen zu Reklamezweckensowie sonstige Aufschriften § 7 (1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschri... mehr lesen...
Gestaltung des Erdgeschoßbereiches § 6 (1) Für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u. dgl.) sind zu... mehr lesen...
Dächer § 5 (1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und Ablaufrohre sind in der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes eigentümlichen Form (zB. Grabendach, Mansarddach, Walmdach, Satteldach oder Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtb... mehr lesen...
Fenster § 4 (1) Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu erhalten bzw. zu gestalten. Dies gilt sin... mehr lesen...
Fassaden § 3 (1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Dies gilt vor allem für das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumr... mehr lesen...
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten Allgemeines § 2 (1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteil... mehr lesen...
I. Allgemeine Bestimmungen Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen § 1 (1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewil... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1995, mit der für die Schutzzone II des Schutzgebietes nach dem Altstadterhaltungsgesetz 1980 nähere Bestimmungen zur Erhaltung des Stadtbildes und -gefüges erlassen werden (II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung - II. SchEVO)StF: LGBl Nr 100/1... mehr lesen...
(1) § 1 Abs. 1, § 7 und § 14a, ausgenommen Abs. 1 lit. a Z 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/1988 treten mit 1. Oktober 1988, § 14a Abs. 1 lit. a Z 1 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.(2) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1, 2 u... mehr lesen...
VII. Übergangsbestimmungen § 15 (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der B... mehr lesen...
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung § 14a (1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:a)an Bauten:1.Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, ... mehr lesen...
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen § 14 (1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erford... mehr lesen...
Bauliche Anlagen sonstiger Art § 13 Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen. mehr lesen...
(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und... mehr lesen...
Verblendungen vor Auslagen und Fassaden § 11 (1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässig... mehr lesen...
Bekleben von Auslagen § 10 (1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer ... mehr lesen...
Beleuchtung § 9 Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist. mehr lesen...
Markisen § 8 (1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie dürfen nicht in der Art von Ko... mehr lesen...
Bauliche Schmuckelemente § 7a (1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von diesem nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt,... mehr lesen...
III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften § 7 (1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalun... mehr lesen...
Gestaltung des Erdgeschoßbereiches § 6 (1) Für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u. dgl.) sind zu... mehr lesen...
Dächer § 5 (1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und Ablaufrohre sind in der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes eigentümlichen Form (z. B. Grabendach, Walmdach, Satteldach oder Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes entsp... mehr lesen...
Fenster § 4 (1) Die Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu gestalten bzw. zu erhalten; dies gilt... mehr lesen...
Fassaden § 3 (1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fenster... mehr lesen...
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten Allgemeines § 2 (1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteil... mehr lesen...
I. Allgemeine Bestimmungen Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen § 1 (1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewil... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der nähere Bestimmungen zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges der Salzburger Altstadt erlassen werden (Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 - AStEVO 1982)StF: LGBl Nr 60/1982 Änderung LGBl Nr 69/1988LGBl Nr... mehr lesen...
(1) Die §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.(2) Die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 3, 12a Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1, 24a und 25 Abs. 4, 7, 7a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem ... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.(2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes verlieren vom Salzburger Bauerleichterungsgesetz 1959, LGBl. Nr. 100, § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 12 die Wirksamkeit. mehr lesen...
(1) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jah... mehr lesen...
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. mehr lesen...
(1) Folgende Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:1.Sockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl höchstens 20 cm;2.Balkone, Erker udgl höchstens 1,50 m, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl ... mehr lesen...
(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie m... mehr lesen...
In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes, 4. Teil ROG 2009 Bedacht zu nehmen. Die Abänder... mehr lesen...
(1) Die Änderung der Fläche oder Gestalt eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze oder die Unterteilung eines Bauplatzes, bedarf der Genehmigung der Baubehörde.(2) Die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes darf nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unt... mehr lesen...
(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Baup... mehr lesen...
Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischta)durch Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des Grundeigentümers; dem Antrag ist von der Baubehörde stattzugeben, wenn durch die Aufhebung der Bauplatzerklärung eine zweckmäßige Bebauung und Aufschließung der angrenzenden oder nächstg... mehr lesen...
(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen auch die... mehr lesen...
(1) Alle den Grundeigentümer gemäß den vorstehenden Bestimmungen treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind, soweit nicht im Bescheid über die Bauplatzerklärung oder in einem besonderen Bescheid (Abs. 3) eine bestimmte Frist festgesetzt ist, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheid... mehr lesen...
Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr § 19 Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme au... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 beziehen sich nur auf öffentliche Verkehrsflächen, die nicht für Bundesstraßen oder dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, wie die öffentliche Verkehrsfläche, für die die abzutretende Grundfläche verwe... mehr lesen...
Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die ... mehr lesen...
(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind... mehr lesen...
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen § 15 (1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die S... mehr lesen...
(1) Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenna)die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widersprechen würde oder für die Grundfläche trotz E... mehr lesen...
(1) Um die Bauplatzerklärung ist bei der Baubehörde unter Beischluß folgender Unterlagen anzusuchen:a)amtlich beglaubigter vollständiger Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;b)gegebenenfalls der Nachweis eines Rechtstitels, der für die grundbücherliche Einverleibung des Ei... mehr lesen...
(1) Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden:a)als selbständiger Verwaltungsakt oderb)als Teil der Baubewilligung, wenn – ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, – es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder – für die Grundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 46 R... mehr lesen...
(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist.Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem... mehr lesen...
(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Ab... mehr lesen...
(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 48 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes ... mehr lesen...
(1) Die Art I, III und V dieses Gesetzes treten mit 1. März 2004 in Kraft. (2) Die Landesregierung hat bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eine auf § 63 des Bautechnikgesetzes gestützte Verordnung über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenan... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) In Verfahren zur Vorschreibung von Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs 2 oder 4, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, haben die tatsächlichen Herstellungskosten weiterhin die Grundlage für die Berechnun... mehr lesen...
Gesetz vom 27. Juni 1968 über die zweckmäßige Gestaltung der Grundstücke im Bauland, die Schaffung von Bauplätzen und die Lageder Bauten im Bauplatz (Bebauungsgrundlagengesetz - BGG)StF: LGBl Nr 69/1968 Änderung LGBl Nr 113/1968LGBl Nr 89/1971LGBl Nr 24/1974LGBl Nr 51/1975LGBl Nr 86... mehr lesen...
Auflassung oder anderweitige Verwendung einer Sportstätte § 17 (1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung des Bürgermeisters.(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenna)ein Bedarf nach dieser... mehr lesen...
Salzburger Landessportgesetz 1988 (Sbg. LSG 1988) Fundstelle seit 31.03.2018 weggefallen. mehr lesen...