Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 24.08.2024

Gesetze 1-2 von 2

5 Paragrafen zu Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999 (LPVG 1999) aktualisiert


§ 44 LPVG 1999 Übergangsbestimmung zur Novelle

(1) Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wä... mehr lesen...


§ 40 LPVG 1999 Aufsichtskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.(2) Die Kommission hat1.auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,2.gesetzwidrige Beschlüsse der Or... mehr lesen...


§ 38 LPVG 1999 Weitere Grundsätze für die Durchführung der Wahl

(1) Die Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben an Hand von Verzeichnissen der Bediensteten, die vom jeweiligen Dienststellenleiter der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung zu stellen sind, ... mehr lesen...


§ 3 LPVG 1999 Dienststellen

(1) Dienststellen sind:1.die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),2.die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßi... mehr lesen...


§ 1 LPVG 1999 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:1.Bedienstete i... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.08.24

24 Paragrafen zu Heimgesetz 2005, Tiroler (T-HG) aktualisiert


§ 52 T-HG Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Rich... mehr lesen...


§ 50 T-HG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...


§ 49 T-HG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWera)Litera aein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oderein Heim betreibt, ohne dies nach Paragraph 4, der Landesregierung schriftlich zu melden, oderb)Litera bein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,ein Heim trotz... mehr lesen...


§ 48 T-HG Strukturplan Pflege

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche so... mehr lesen...


§ 44 T-HG Vereinbarungen mit Leistungserbringern

(1)Absatz einsDas Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (§ 22) Leistungsvereinbarungen nach § 16 abschließen.Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (Paragraph... mehr lesen...


§ 42 T-HG Auskunftspflicht, Datenaustausch

(1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Leistungserbringer nach § 16 oder § 44 Abs. 2, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Hil... mehr lesen...


§ 41 T-HG Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und die allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen. Nachweise und Unte... mehr lesen...


§ 35 T-HG Übergang von Rechtsansprüchen

(1)Absatz einsHat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass d... mehr lesen...


§ 31 T-HG Rückerstattung von Hilfeleistungen

(1)Absatz einsWurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durcha)Litera aunwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,b)Litera bVerschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oderc)Litera cVerletzung der Anz... mehr lesen...


§ 30 T-HG Versagung und Einschränkung von Hilfeleistungen

(1)Absatz einsDie Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchendea)Litera aseiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oderseiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 41, nicht nachkommt, oderb)Litera bzu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf... mehr lesen...


§ 28 T-HG Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

Vor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos od... mehr lesen...


§ 27 T-HG Einsatz der eigenen Mittel

(1)Absatz einsVor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:a)Litera a2... mehr lesen...


§ 26 T-HG Allgemeines

(1)Absatz einsHilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag ... mehr lesen...


§ 24 T-HG Kurzzeitpflege, qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege)

(1)Absatz einsDie Kurzzeitpflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall einer akuten Notsituation oder im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson.(2)Absatz 2Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst... mehr lesen...


§ 16 T-HG Leistungsvereinbarungen

(1)Absatz einsDas Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.(2)Absatz 2Leistungsvereinbar... mehr lesen...


§ 14 T-HG Aufsicht

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.(2... mehr lesen...


§ 9 T-HG Personalausstattung, Leitung der Heime

(1)Absatz einsDer Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.(2)Absatz 2Für Heime, die für die Betreuu... mehr lesen...


§ 8 T-HG Heimanwalt, Informationsstelle

(1)Absatz einsZur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Heimbewohner nach diesem Hauptstück hat die Landesregierung eine fachlich geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Heimanwalt zu bestellen. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung... mehr lesen...


§ 7 T-HG Besondere Pflichten des Heimträgers zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner

(1)Absatz einsDer Heimträger hat für eine fachgerechte und zeitgemäßen Standards entsprechende Betreuung und Pflege der Heimbewohner zu sorgen sowie ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Dabei sind die vertraglichen Rechte der Heimb... mehr lesen...


§ 5 T-HG Betriebsleitbild

(1)Absatz einsFür jedes Heim hat der Heimträger ein Betriebsleitbild zu erstellen und dieses erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:a)Litera adie genaue Bezeichnung des Heimträgers;b)Litera bAngaben über den Kreis der Personen, die im Heim aufgenommen werden könne... mehr lesen...


§ 4 T-HG Anzeige der Betriebsaufnahme

Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorlie... mehr lesen...


§ 3 T-HG Bautechnische Standards

(1)Absatz einsHeime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der ... mehr lesen...


§ 2 T-HG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Hauptstück gilt für entgeltlich betriebene stationäre Einrichtungen, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen bestimmt sind (im Folgenden kurz „Heime“ genannt).(2)Absatz 2Dieses Hauptstück gilt nicht fü... mehr lesen...


§ 1 T-HG Ziele

Dieses Hauptstück hat zum Ziel:a)Litera aden Schutz der Rechte und Interessen von Heimbewohnern sowie von Personen, die in absehbarer Zeit in ein Heim aufgenommen werden wollen;b)Litera bdie Wahrung der Menschenwürde, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstver... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.08.24
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