§ 21 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.9999

(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht.

(3) Gehören die Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, zum Gutsbestand von zwei oder mehreren Grundbuchseinlagen, schulden deren Eigentümer die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Geldleistungen zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 05.02.1999

In Kraft vom 01.01.1969 bis 05.02.1999

(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht.

(3) Gehören die Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, zum Gutsbestand von zwei oder mehreren Grundbuchseinlagen, schulden deren Eigentümer die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Geldleistungen zur ungeteilten Hand.

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