(1)Absatz eins§ 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz eins, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücks... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.(2)Absatz 2Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktion... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind.Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehr... mehr lesen...
(1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders1.die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspfle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unm... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgen... mehr lesen...
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumw... mehr lesen...
(1) Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde lie... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.Paragraphen 70,, 71, 72, 96 und 148 in der Fassun... mehr lesen...
(1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.(3) Faßt die... mehr lesen...
§. 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob... mehr lesen...
(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:1.schriftlicher Verweis,2.Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfun... mehr lesen...
(1) Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen.(2) Der Notar hat nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustan... mehr lesen...
(1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhands... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.(2)Absatz 2Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.(2)Absatz 2Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaat... mehr lesen...
§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und... mehr lesen...
Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:a)für die fortlaufende Geschäftszahl;b)für das Datum des Actes;c)für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;d)für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;e)für die ... mehr lesen...
(1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars... mehr lesen...
(1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Notar kann die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Pa... mehr lesen...
Paragraph 72, Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die do... mehr lesen...
(1) Ein Notariatsakt kann nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten No... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:a)Litera aden Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;b)Litera bden Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Ac... mehr lesen...
(1) Ist ein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch erric... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.(2)Absatz 2Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angefü... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.(2)Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen1.Ziffer einsdurch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz),1a.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:a)Litera awenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;b)Litera bwenn eine der Parteien nicht schreiben kann oderc)Litera cder Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahr... mehr lesen...
(1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflic... mehr lesen...
(1) Der Notar ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchfü... mehr lesen...
Paragraph 25, Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:1.Ziffer einsGesellschafter dürfen nur seina)Litera aNotare, die in Kanzleigemeinschaft stehen oder deren Amtssitze sich im selben oder in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln innerhalb dessel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:1.Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden. Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist1.Ziffer einsjede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 624 Abs. 2 ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gese... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.(3)Absatz 3Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:1.Ziffer einsdie Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;2.Ziffer 2im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung de... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 3 gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 197... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften1.Ziffer einsmindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 37, Absatz 2,,... mehr lesen...
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.Paragraph 38, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass1.Ziffer einsdas Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,2.Ziffer 2Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime o... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bauherr hat nach Vollendung von1.Ziffer einsVorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,2.Ziffer 2Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,Garagen gemäß Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Baubewilligungsbescheiden betreffend Vorhaben, die innerhalb einer Geruchszone liegen, ist zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.In Baubewilligungsbesche... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:1.Ziffer einsNebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Bere... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.(2)Absatz 2Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:1.Ziffer einsder Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuch... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:1.Ziffer einsbauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;2.Ziffer 2bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 § 0 gültig von 29.06.2022 bis 14.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einfügung des § 68a im Inhaltsverzeichnis und des § 27 Abs. 6 sowie die Neufassung des § 33 Abs. 3 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 68 a, im Inhaltsverzeichnis und des Paragraph 27, Absatz... mehr lesen...
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 45/2022 anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forst... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinn dieses Gesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAgri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:a)Litera aVorliegen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwick... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.Ist am 1. Oktober 2016 di... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2012, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch r... mehr lesen...
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. mehr lesen...