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(1) DemAlle Mitglieder des Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.
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(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere inzu folgenden Fragen zu hören oderund kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:
| im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen | |||||||||
| zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen | |||||||||
| zu Verträgen über | |||||||||
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5. | zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und | |||||||||
| über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten |
(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:
1. | die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen, | |||||||||
2. | die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien, | |||||||||
3. | die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik, | |||||||||
4. | die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte, | |||||||||
5. | über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich, | |||||||||
6. | die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben, | |||||||||
7. | die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und | |||||||||
8. | die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode. |
(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.
(1) DemAlle Mitglieder des Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.
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(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere inzu folgenden Fragen zu hören oderund kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:
| im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen | |||||||||
| zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen | |||||||||
| zu Verträgen über | |||||||||
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5. | zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und | |||||||||
| über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten |
(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:
1. | die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen, | |||||||||
2. | die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien, | |||||||||
3. | die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik, | |||||||||
4. | die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte, | |||||||||
5. | über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich, | |||||||||
6. | die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben, | |||||||||
7. | die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und | |||||||||
8. | die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode. |
(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.