§ 6 Sbg. KFG § 6

Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) DemAlle Mitglieder des Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.

-

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben;

-

der Landesregierung Vorschläge und Konzepte zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten;

-

die Landesregierung mit konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen;

-

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes oder den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere inzu folgenden Fragen zu hören oderund kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:

-1.

im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen für Landesgesetzevon Landesgesetzen oder Verordnungen der Landesregierung, die kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

-2.

zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen Großvorhaben des Landes wie Kulturbauten oder Veranstaltungen;Belangen mit dem Bund, anderen Bundesländern und Gemeinden im Land Salzburg,

-3.

zu Verträgen über die Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder mit dem Bund sowiekulturelle Belange mit anderen Staaten oder Teilstaaten über kulturelle Belange;,

-4.

zum Kulturberichtvor Erlassung oder zu anderen Abschlußberichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;Änderung von Förderrichtlinien,

5.

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und

-6.

über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten über Ersuchen der Landesregierung.

(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:

1.

die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen,

2.

die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien,

3.

die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik,

4.

die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte,

5.

über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich,

6.

die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben,

7.

die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und

8.

die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode.

(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 01.04.1998 bis 28.12.2016

(1) DemAlle Mitglieder des Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.

-

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben;

-

der Landesregierung Vorschläge und Konzepte zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten;

-

die Landesregierung mit konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen;

-

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes oder den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere inzu folgenden Fragen zu hören oderund kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:

-1.

im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen für Landesgesetzevon Landesgesetzen oder Verordnungen der Landesregierung, die kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

-2.

zu Verträgen über die Zusammenarbeit in kulturellen Großvorhaben des Landes wie Kulturbauten oder Veranstaltungen;Belangen mit dem Bund, anderen Bundesländern und Gemeinden im Land Salzburg,

-3.

zu Verträgen über die Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder mit dem Bund sowiekulturelle Belange mit anderen Staaten oder Teilstaaten über kulturelle Belange;,

-4.

zum Kulturberichtvor Erlassung oder zu anderen Abschlußberichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;Änderung von Förderrichtlinien,

5.

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Kulturbauten, Veranstaltungen, einmalige Großförderungen und außerordentliche Investitionsprojekte und

-6.

über Ersuchen der Landesregierung auch zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten über Ersuchen der Landesregierung.

(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:

1.

die Ausübung des Vorschlagsrechts für Juryzusammensetzungen,

2.

die Formulierung von Kriterien für Förderprogramme, Wettbewerbe und Stipendien,

3.

die Formulierung von konkreten Zielen und Vorschlägen zur Kulturförderung und Kulturpolitik,

4.

die Erstellung von Konzepten zu wichtigen kulturpolitischen Themen und zur Verwirklichung kultureller Großprojekte,

5.

über Ersuchen die Formulierung von Ausschreibungskriterien für Leitungsstellen des öffentlichen Dienstes im Kunst- und Kulturbereich,

6.

die Zurverfügungstellung von Information aus dem Kunst- und Kulturleben,

7.

die Mitwirkung bei der Erstellung eines jährlichen Kulturberichts des Landes und

8.

die Erstellung eines Tätigkeitsberichts des Landes-Kulturbeirats zum Ende einer Wahlperiode.

(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.

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