§ 11 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen

§ 11

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Abgang im Voranschlag aufscheinen (§ 3 Abs 3), sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden§ 11 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Finanzplan mit Kredit- und Investitionsplan und in einen Erfolgsplan mit Betriebsleistungs- und Personalbedarfsplan. Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 17) für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zu ergänzen.

(3) Der Finanzplan muß sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach der Art der Einnahmen, nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.

(4) Der Erfolgsplan muß sämtliche voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Geschäftsjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres anzuführen (Dreigliederung).

(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen derselben an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.

(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinn des § 13 Abs 3 Z 1 anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen

§ 11

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Abgang im Voranschlag aufscheinen (§ 3 Abs 3), sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden§ 11 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Finanzplan mit Kredit- und Investitionsplan und in einen Erfolgsplan mit Betriebsleistungs- und Personalbedarfsplan. Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 17) für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zu ergänzen.

(3) Der Finanzplan muß sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach der Art der Einnahmen, nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.

(4) Der Erfolgsplan muß sämtliche voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Geschäftsjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres anzuführen (Dreigliederung).

(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen derselben an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.

(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinn des § 13 Abs 3 Z 1 anzuschließen.

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