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Buchführung
Zweck und Einrichtung
(1) Zweck der Buchführung ist es, die einzelnen Gebarungsfälle der Gemeinde festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen.
(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. Dazu hat sie insbesondere
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Buchführung
Zweck und Einrichtung
(1) Zweck der Buchführung ist es, die einzelnen Gebarungsfälle der Gemeinde festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen.
(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. Dazu hat sie insbesondere
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