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(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung “‚Landes-Kulturbeirat”‘.
(2) Der Landes-Kulturbeirat besteht aus 2420 Mitgliedern.
(3) AchtSieben Mitglieder werden von der Landesregierung aus den Bereichen der KunstSalzburger Festspiele, der VolkskulturMozarteum Orchester Salzburg, der WissenschaftSalzburger Landestheater, Museen, Tourismus, Bildung und der Bildung berufen. Die Bestellung erfolgtJugend nach Anhörung von hiezu eingeladenen bedeutenderender betroffenen Einrichtungen, Organisationen und Personengruppen, die in den im § 2 Abs. 4 genannten Bereichen tätig sind, aus dem Kreis der im Land Kulturschaffenden oder sonst kulturell Tätigen.
(4) Die Berufung von 16 Mitgliedern erfolgt durch Wahl in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wählt der Landes-Kulturbeirat aus seiner Mitte vier Mitglieder, die gemeinsam mit drei Vertretern/Vertreterinnen des Amtes der Landesregierung - je einer/eine aus den Bereichen Kunst, Volkskultur und Wissenschaft - ein Wahlkollegium bildenberufen. Dieses Kollegium wählt die Mitglieder aus einer Liste von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von jeder interessierten Person erstattet werden. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Für die Wahl einer Person genügt die relative Mehrheit. Die weitere Regelung des Wahlvorganges erfolgt in der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirates.
(5) Bei der Berufung der Mitglieder haben die Landesregierung und das Wahlkollegiumdes Landes-Kulturbeirates ist darauf zu achten, daßdass möglichst alle nach diesem Gesetz förderbaren Bereiche und Teilbereiche der kulturellen Betätigung im Landes-Kulturbeirat in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Außerdem ist auf eine zureichende regionale Vertretung für die einzelnen BereicheEine Ausgewogenheit des Landes zu achten.
(6) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre und beginnt mit der ersten Sitzung nach der Berufung der Mitglieder und endet für alle Mitglieder gleichzeitig. Dieselbe Person kann unmittelbar aufeinanderfolgend höchstens für zwei Tätigkeitsperioden als dessen Mitglied berufen werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates während der Tätigkeitsperiode werden die neuen Mitglieder für die Dauer der restlichen Tätigkeitsperiode durch Wahl im Kulturbeirat berufen, wobei Abs. 5 zu beachten ist.
(7) Der/die Vorsitzende des Landes-KulturbeiratesGeschlechterverhältnisses und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer der Tätigkeitsperiode gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Kulturbeirates in getrennten Wahlgängen. Bis zur Wahl des/der ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Auf die Wahl finden, soweit nicht besonderes bestimmtregionalen Vertretung ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Kulturbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagenen Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Bei diesbezüglicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekanntzugeben. Der/die Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des/der Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführengewährleisten.
(8) Der Landes-Kulturbeirat hat einen Beiratsausschuß zu bilden, der aus acht Mitgliedern besteht; für einzelne Kulturbereiche und Teilbereiche können Fachbeiräte gebildet werden. Die Fachbeiräte können mit der Vorbereitung von Stellungnahmen und Vorschlägen, der Beiratsausschuß auch mit der selbständigen Behandlung bestimmter, ihm vom Landes-Kulturbeirat übertragener Aufgaben betraut werden. Alle Mitglieder des Beiratsausschusses sowie zumindest der/die Vorsitzende eines Fachbeirates haben Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu sein. Die Bildung des Beiratsausschusses sowie von Fachbeiräten hat der Landes-Kulturbeirat unter Angabe des jeweiligen Aufgabenbereiches sowie der jeweiligen Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben.
(94) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, AnwendungBerufung von weiteren 13 Mitgliedern erfolgt durch Wahl.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung “‚Landes-Kulturbeirat”‘.
(2) Der Landes-Kulturbeirat besteht aus 2420 Mitgliedern.
(3) AchtSieben Mitglieder werden von der Landesregierung aus den Bereichen der KunstSalzburger Festspiele, der VolkskulturMozarteum Orchester Salzburg, der WissenschaftSalzburger Landestheater, Museen, Tourismus, Bildung und der Bildung berufen. Die Bestellung erfolgtJugend nach Anhörung von hiezu eingeladenen bedeutenderender betroffenen Einrichtungen, Organisationen und Personengruppen, die in den im § 2 Abs. 4 genannten Bereichen tätig sind, aus dem Kreis der im Land Kulturschaffenden oder sonst kulturell Tätigen.
(4) Die Berufung von 16 Mitgliedern erfolgt durch Wahl in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wählt der Landes-Kulturbeirat aus seiner Mitte vier Mitglieder, die gemeinsam mit drei Vertretern/Vertreterinnen des Amtes der Landesregierung - je einer/eine aus den Bereichen Kunst, Volkskultur und Wissenschaft - ein Wahlkollegium bildenberufen. Dieses Kollegium wählt die Mitglieder aus einer Liste von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von jeder interessierten Person erstattet werden. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Für die Wahl einer Person genügt die relative Mehrheit. Die weitere Regelung des Wahlvorganges erfolgt in der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirates.
(5) Bei der Berufung der Mitglieder haben die Landesregierung und das Wahlkollegiumdes Landes-Kulturbeirates ist darauf zu achten, daßdass möglichst alle nach diesem Gesetz förderbaren Bereiche und Teilbereiche der kulturellen Betätigung im Landes-Kulturbeirat in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Außerdem ist auf eine zureichende regionale Vertretung für die einzelnen BereicheEine Ausgewogenheit des Landes zu achten.
(6) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre und beginnt mit der ersten Sitzung nach der Berufung der Mitglieder und endet für alle Mitglieder gleichzeitig. Dieselbe Person kann unmittelbar aufeinanderfolgend höchstens für zwei Tätigkeitsperioden als dessen Mitglied berufen werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates während der Tätigkeitsperiode werden die neuen Mitglieder für die Dauer der restlichen Tätigkeitsperiode durch Wahl im Kulturbeirat berufen, wobei Abs. 5 zu beachten ist.
(7) Der/die Vorsitzende des Landes-KulturbeiratesGeschlechterverhältnisses und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer der Tätigkeitsperiode gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Kulturbeirates in getrennten Wahlgängen. Bis zur Wahl des/der ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Auf die Wahl finden, soweit nicht besonderes bestimmtregionalen Vertretung ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Kulturbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagenen Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Bei diesbezüglicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekanntzugeben. Der/die Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des/der Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführengewährleisten.
(8) Der Landes-Kulturbeirat hat einen Beiratsausschuß zu bilden, der aus acht Mitgliedern besteht; für einzelne Kulturbereiche und Teilbereiche können Fachbeiräte gebildet werden. Die Fachbeiräte können mit der Vorbereitung von Stellungnahmen und Vorschlägen, der Beiratsausschuß auch mit der selbständigen Behandlung bestimmter, ihm vom Landes-Kulturbeirat übertragener Aufgaben betraut werden. Alle Mitglieder des Beiratsausschusses sowie zumindest der/die Vorsitzende eines Fachbeirates haben Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu sein. Die Bildung des Beiratsausschusses sowie von Fachbeiräten hat der Landes-Kulturbeirat unter Angabe des jeweiligen Aufgabenbereiches sowie der jeweiligen Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben.
(94) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, AnwendungBerufung von weiteren 13 Mitgliedern erfolgt durch Wahl.