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Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Alle im Rang von Landesgesetzen geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. | Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind; | |||||||||
2. | Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnungen "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurden; | |||||||||
3. | die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften. |
(3) Insbesondere werden aufgehoben:
1. | die Vorschriften betreffend die Abgabe von freiwilligen Feilbietungen (Armenprozent), enthalten im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (Theres GB IV, S 67, Nr 586), im Regierungs-Cirkulare vom 15. April 1831, Z 7454, Prov G-Sammlung für Oberösterreich und Salzburg, XIII. Bd, S 179, in der Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 20. August 1855, RGBl Nr 146, und in der Kundmachung der kk Landesregierung in Salzburg vom 3. Jänner 1874, LGBl Nr 1; | |||||||||
2. | das Gesetz vom 19. Februar 1926, LGBl Nr 44, über die Gemeindevermittlungsämter; | |||||||||
3. | das Gesetz vom 22. Juni 1948, LGBl Nr 37, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht; | |||||||||
4. | das Gesetz vom 11. Juni 1952, LGBl Nr 47, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe durch die Gemeinden im Lande Salzburg für das Offenhalten von Gast- und Schankgewerbebetrieben nach der Sperrstunde (Sperrstundenabgabegesetz 1952) in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 72/1965 und 73/1990; | |||||||||
5. | das Gesetz von 20. Juli 1955, LGBl Nr 44, womit Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes erlassen werden; | |||||||||
6. | das Salzburger Betriebsaktionenverbotsgesetz 1958, LGBl Nr 77. |
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Alle im Rang von Landesgesetzen geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. | Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind; | |||||||||
2. | Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnungen "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurden; | |||||||||
3. | die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften. |
(3) Insbesondere werden aufgehoben:
1. | die Vorschriften betreffend die Abgabe von freiwilligen Feilbietungen (Armenprozent), enthalten im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (Theres GB IV, S 67, Nr 586), im Regierungs-Cirkulare vom 15. April 1831, Z 7454, Prov G-Sammlung für Oberösterreich und Salzburg, XIII. Bd, S 179, in der Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 20. August 1855, RGBl Nr 146, und in der Kundmachung der kk Landesregierung in Salzburg vom 3. Jänner 1874, LGBl Nr 1; | |||||||||
2. | das Gesetz vom 19. Februar 1926, LGBl Nr 44, über die Gemeindevermittlungsämter; | |||||||||
3. | das Gesetz vom 22. Juni 1948, LGBl Nr 37, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht; | |||||||||
4. | das Gesetz vom 11. Juni 1952, LGBl Nr 47, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe durch die Gemeinden im Lande Salzburg für das Offenhalten von Gast- und Schankgewerbebetrieben nach der Sperrstunde (Sperrstundenabgabegesetz 1952) in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 72/1965 und 73/1990; | |||||||||
5. | das Gesetz von 20. Juli 1955, LGBl Nr 44, womit Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes erlassen werden; | |||||||||
6. | das Salzburger Betriebsaktionenverbotsgesetz 1958, LGBl Nr 77. |