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Vermögens- und Schuldenrechnung
Bestandsverzeichnis
(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen des Anlagevermögens, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie über Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen (Sachanlagevermögen), sind Bestandsverzeichnisse nach den Ansätzen der VRV 1997 und dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu führen.
(2) Die Bestandsverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Zur genauen Erfassung des Grundbesitzes sind vom zuständigen Vermessungsamt Grundbesitzbögen oder entsprechende Informationen aus der Grundstückdatenbank einzuholen.
Vermögens- und Schuldenrechnung
Bestandsverzeichnis
(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen des Anlagevermögens, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie über Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen (Sachanlagevermögen), sind Bestandsverzeichnisse nach den Ansätzen der VRV 1997 und dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu führen.
(2) Die Bestandsverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Zur genauen Erfassung des Grundbesitzes sind vom zuständigen Vermessungsamt Grundbesitzbögen oder entsprechende Informationen aus der Grundstückdatenbank einzuholen.