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(1) Zum Nachweis der einzelnen Kontostände und des Bargeldbestandes sind in den elektronischen Buchungsunterlagen jeweils eigene Zahlungswegekonten zu führen§ 59 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Buchungssysteme sind derart zu gestalten, dass für jedes Zahlungswegekonto gesonderte Ausdrucke erstellt werden können, in welchen die einzelnen Gebarungsfälle chronologisch dokumentiert sind und der jeweilige Stand mit dem Tagesabschluss ausgewiesen wird.
(3) Die Kontogegenbücher bzw Zahlungswegekonten haben Spalten für die laufende Nummer, das Datum, den Buchungszweck, den Betrag der Ein- und Auszahlungen sowie für den laufend zu ermittelnden Saldo zu enthalten.
(1) Zum Nachweis der einzelnen Kontostände und des Bargeldbestandes sind in den elektronischen Buchungsunterlagen jeweils eigene Zahlungswegekonten zu führen§ 59 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Buchungssysteme sind derart zu gestalten, dass für jedes Zahlungswegekonto gesonderte Ausdrucke erstellt werden können, in welchen die einzelnen Gebarungsfälle chronologisch dokumentiert sind und der jeweilige Stand mit dem Tagesabschluss ausgewiesen wird.
(3) Die Kontogegenbücher bzw Zahlungswegekonten haben Spalten für die laufende Nummer, das Datum, den Buchungszweck, den Betrag der Ein- und Auszahlungen sowie für den laufend zu ermittelnden Saldo zu enthalten.