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In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3, 4. Teil ROG 19982009 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.
In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3, 4. Teil ROG 19982009 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.