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Übergangsbestimmungen
(1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.
(2) Dieses Gesetz ist auf Personen, die mit Ablauf der bei Inkrafttreten des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, nicht anzuwenden. Auf Personen, die zu demselben Zeitpunkt nach den genannten Gesetzen zwar die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aufweisen, nicht aber einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß, oder als Mitglieder der Landesregierung das ihnen nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 28 Abs 4 bzw § 30 Abs 9 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg mit der Maßgabe des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
(1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.
(2) Dieses Gesetz ist auf Personen, die mit Ablauf der bei Inkrafttreten des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, nicht anzuwenden. Auf Personen, die zu demselben Zeitpunkt nach den genannten Gesetzen zwar die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aufweisen, nicht aber einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß, oder als Mitglieder der Landesregierung das ihnen nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 28 Abs 4 bzw § 30 Abs 9 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg mit der Maßgabe des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 anzuwenden.