§ 24 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Annahme- und Auszahlungsanordnungen

§ 24

(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich einzeln durch förmliche Kassenanordnungen zu erteilen§ 24 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zusammenfassung von Einzelanordnungen in einer Anordnungsliste ist zulässig, wenn

1.

alle Bestandteile, die eine Einzelanordnung zu enthalten hat, für jede Einzelanordnung, die in die Anordnungsliste aufgenommen wird, ausgewiesen werden;

2.

die Verbindung zwischen der Anordnungsliste und dem Einzelbeleg lückenlos gewahrt bleibt; und

3.

die Einhaltung der Bestimmungen über die Befangenheit gewährleistet bleibt.

(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; kann eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist vom Anordnungsbefugten unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung auszustellen und der Gemeindekasse zuzuleiten.

(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr;

2.

den Auftrag zur Leistung der Zahlung oder zur Annahme einer Zahlung und die Vollzugsart;

3.

den zu leistenden Betrag in Ziffern und Worten;

4.

die Bezeichnung des Empfängers bzw Einzahlungspflichtigen, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn eine Kurzbezeichnung des Lieferanten in Verbindung mit der Lieferantennummer aus einer installierten Lieferantenbuchhaltung angeführt wird;

5.

den Zahlungsgrund und den Auftrag über allfällige Abzüge und Einbehaltungen (Verbote);

6.

den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist);

7.

den Bedeckungsvermerk (Feststellung, daß die Bedeckung im Voranschlag enthalten ist, bzw ein Vermerk gemäß § 20 Abs 1);

8.

die Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle usw);

9.

die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit;

10.

bei Lieferung von inventarisierungspflichtigen Gütern auch den Vermerk über die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis (Inventarisierungsvermerk);

11.

den Ort und Tag der Ausstellung der Anordnung und die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(4) Der Betrag in Worten kann entfallen, wenn die Zahlung mittels Überweisungsträger (zB Zahlscheine, Überweisungsaufträge) geleistet oder empfangen wurde und der Überweisungsträger der Zahlungsanordnung mit den übrigen notwendigen Beilagen angeschlossen ist.

(5) Liegt ein Beleg, aufgrund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 3 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(6) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur aufgrund überprüfbarer Teilrechnungen angeordnet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Annahme- und Auszahlungsanordnungen

§ 24

(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich einzeln durch förmliche Kassenanordnungen zu erteilen§ 24 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zusammenfassung von Einzelanordnungen in einer Anordnungsliste ist zulässig, wenn

1.

alle Bestandteile, die eine Einzelanordnung zu enthalten hat, für jede Einzelanordnung, die in die Anordnungsliste aufgenommen wird, ausgewiesen werden;

2.

die Verbindung zwischen der Anordnungsliste und dem Einzelbeleg lückenlos gewahrt bleibt; und

3.

die Einhaltung der Bestimmungen über die Befangenheit gewährleistet bleibt.

(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; kann eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist vom Anordnungsbefugten unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung auszustellen und der Gemeindekasse zuzuleiten.

(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr;

2.

den Auftrag zur Leistung der Zahlung oder zur Annahme einer Zahlung und die Vollzugsart;

3.

den zu leistenden Betrag in Ziffern und Worten;

4.

die Bezeichnung des Empfängers bzw Einzahlungspflichtigen, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn eine Kurzbezeichnung des Lieferanten in Verbindung mit der Lieferantennummer aus einer installierten Lieferantenbuchhaltung angeführt wird;

5.

den Zahlungsgrund und den Auftrag über allfällige Abzüge und Einbehaltungen (Verbote);

6.

den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist);

7.

den Bedeckungsvermerk (Feststellung, daß die Bedeckung im Voranschlag enthalten ist, bzw ein Vermerk gemäß § 20 Abs 1);

8.

die Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle usw);

9.

die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit;

10.

bei Lieferung von inventarisierungspflichtigen Gütern auch den Vermerk über die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis (Inventarisierungsvermerk);

11.

den Ort und Tag der Ausstellung der Anordnung und die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(4) Der Betrag in Worten kann entfallen, wenn die Zahlung mittels Überweisungsträger (zB Zahlscheine, Überweisungsaufträge) geleistet oder empfangen wurde und der Überweisungsträger der Zahlungsanordnung mit den übrigen notwendigen Beilagen angeschlossen ist.

(5) Liegt ein Beleg, aufgrund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 3 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(6) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur aufgrund überprüfbarer Teilrechnungen angeordnet werden.

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