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(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich einzeln durch förmliche Kassenanordnungen zu erteilen§ 24 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zusammenfassung von Einzelanordnungen in einer Anordnungsliste ist zulässig, wenn
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(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; kann eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist vom Anordnungsbefugten unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung auszustellen und der Gemeindekasse zuzuleiten.
(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:
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(4) Der Betrag in Worten kann entfallen, wenn die Zahlung mittels Überweisungsträger (zB Zahlscheine, Überweisungsaufträge) geleistet oder empfangen wurde und der Überweisungsträger der Zahlungsanordnung mit den übrigen notwendigen Beilagen angeschlossen ist.
(5) Liegt ein Beleg, aufgrund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 3 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(6) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur aufgrund überprüfbarer Teilrechnungen angeordnet werden.
(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich einzeln durch förmliche Kassenanordnungen zu erteilen§ 24 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zusammenfassung von Einzelanordnungen in einer Anordnungsliste ist zulässig, wenn
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(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; kann eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist vom Anordnungsbefugten unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung auszustellen und der Gemeindekasse zuzuleiten.
(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:
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(4) Der Betrag in Worten kann entfallen, wenn die Zahlung mittels Überweisungsträger (zB Zahlscheine, Überweisungsaufträge) geleistet oder empfangen wurde und der Überweisungsträger der Zahlungsanordnung mit den übrigen notwendigen Beilagen angeschlossen ist.
(5) Liegt ein Beleg, aufgrund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 3 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(6) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur aufgrund überprüfbarer Teilrechnungen angeordnet werden.