(1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:1.Ziffer einsFür pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oderb)Litera bdie erfo... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle b... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 46 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag einer bzw. eines Bediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Bediensteten durch Verminderung der Bruttom... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenna)Litera adie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt u... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren... mehr lesen...
Der (Die) Bedienstete, der (die)1.Ziffer einsBundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direkt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum sel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr ents... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Sa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht1.Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind1.Ziffer einsder Verweis,2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenuss... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.(2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörden bzw. Dienstgeber und der Personalverwaltung einschließlich der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge die dienstrechtlichen, arbeits- u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlo... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag einer bzw. eines Landesbediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Landesbediensteten durch Verminderung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaub... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Landesbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Landesbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Dienststellenwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes, spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls abe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) – vom Tag der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 9... mehr lesen...
(Wahlkarten-Schablone, § 39 Abs. 4)(Anm.: Die Wahlkarten-Schablone ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Wahlkarten-Schablone ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr.... mehr lesen...
Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), § 39 Abs. 3(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 4 erster Satz, der §§ 13 und 15 Abs. 3, des § 16 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 4 zweiter Satz, § 28 Abs. 3, der Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 2 zweiter Satz, § 35 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 A... mehr lesen...
Anlage 2Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), § 35 Abs. 2Anlage 2Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), Paragraph 35, Absatz 2,(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 77/2... mehr lesen...
Anlage 7 (Wahlkarten-Schablone, § 35 Abs. 4)Anlage 7 (Wahlkarten-Schablone, Paragraph 35, Absatz 4,)(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. ... mehr lesen...
Anlage 1 (Wählerverzeichnis zu § 23 Abs. 1)Anlage 1 (Wählerverzeichnis zu Paragraph 23, Absatz eins,)(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 bis 6, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 2, der §§ 20 und 25 Abs. 4 letzter Satz, des § 28 Abs. 3 zweiter Satz, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, der Überschrift des 2. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestel... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.(2)Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeschlussfähig sind,1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bez... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Ab... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt;2.eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt;3. Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregie... mehr lesen...
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44) gilt:1.alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,2.die ... mehr lesen...
(1) Personen, die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut ist sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteile... mehr lesen...
(1) Einrichtungen, Dienste und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den KlientInnen und die Besichtigung v... mehr lesen...
(1)Absatz einsHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringer innerhalb der Steiermark möglich.(2)Absatz 2Dieser Vertrag hat insbes... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:1.die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,2.die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,3.die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,... mehr lesen...
(1) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn1.... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn1.das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzepta)den in der Leistungs- und E... mehr lesen...
(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.(2) Ein... mehr lesen...
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.(2) Für die Entscheidungen ... mehr lesen...
(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und der §§ 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nich... mehr lesen...
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine1.zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,2.zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,3.nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘zurückzuzahlen.(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn1.in den Fällen des Abs. 1 ... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruhta)während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe,b)solange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält,c)solange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes... mehr lesen...
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermögl... mehr lesen...
(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder in Pflegeheimen gemäß § 19 in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.(2) (Anm.: entfallen)(3) Hilfe zur... mehr lesen...
(1) Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewä... mehr lesen...
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß §§ 5, 7, 8, 18 und 19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § ... mehr lesen...
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:1.besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbe... mehr lesen...
(1) Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.(2) Vorrangi... mehr lesen...
(1)Absatz einsHilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für1.Ziffer einsdie Frühf... mehr lesen...
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nich... mehr lesen...
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:1.Ziffer einsHeilbehandlung (§ 5);Heilbehandlung (Paragraph 5,);2.Ziffer 2Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und an... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2024 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2020 ... mehr lesen...
Die StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der StJG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4, 8, 12, 16 und 17, § 3 Abs. 1 und Abs.2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 8 Z 4, § 8a, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, § 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherung... mehr lesen...
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnli... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;2.Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer1.entgegen § 15 Abs. 2 d... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass die der Aufsicht unterstehe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,1.Ziffer einsungehindert Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:1.Ziffer einsauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, undauf Auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsMedien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie1.Ziffer einsdie Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalitä... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.(2)Absatz 2Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten1.Ziffer einsder Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:1.Ziffer einsder Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sitt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und ... mehr lesen...
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024, mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.(2)Absatz 2Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:1.Ziffer einsVertretung der Interess... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für1.Ziffer einsfreie Entfaltung bzw.2.Ziffer 2eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltu... mehr lesen...
Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingeric... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkei... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:Zur Erreichung der unter Paragraph eins, genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgend... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1.Ziffer einsKinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; 2.Ziffer 2Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; 3.Ziffer 3Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendför... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2024 § 0 gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018... mehr lesen...