Gesetzesaktualisierungen

6 Gesetze aktualisiert am 09.10.2024

Gesetze 1-6 von 6

1 Paragraf zu Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014) aktualisiert


§ 4 Oö. KB-DG 2014

(1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:1.Ziffer einsFür pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oderb)Litera bdie erfo... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.10.24

1 Paragraf zu Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) aktualisiert


§ 14 Oö. ADG

(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle b... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.10.24

2 Paragrafen zu Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG) aktualisiert


§ 21 Oö. G-PVG

(1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Dienststellenwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes, spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls abe... mehr lesen...


§ 16 Oö. G-PVG

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) – vom Tag der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 9... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.10.24

9 Paragrafen zu Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) aktualisiert


Anl. 2 LTWO

Anlage 2Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), § 35 Abs. 2Anlage 2Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), Paragraph 35, Absatz 2,(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 77/2... mehr lesen...


Anl. 7 LTWO

Anlage 7 (Wahlkarten-Schablone, § 35 Abs. 4)Anlage 7 (Wahlkarten-Schablone, Paragraph 35, Absatz 4,)(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. ... mehr lesen...


Anl. 1 LTWO

Anlage 1 (Wählerverzeichnis zu § 23 Abs. 1)Anlage 1 (Wählerverzeichnis zu Paragraph 23, Absatz eins,)(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl.... mehr lesen...


§ 111a LTWO

(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 bis 6, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 2, der §§ 20 und 25 Abs. 4 letzter Satz, des § 28 Abs. 3 zweiter Satz, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, der Überschrift des 2. ... mehr lesen...


§ 63 LTWO

(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestel... mehr lesen...


§ 19 LTWO

(1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.(2)Abs... mehr lesen...


§ 16 LTWO

(1)Absatz einsBeschlussfähig sind,1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitz... mehr lesen...


§ 15 LTWO

(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte... mehr lesen...


§ 13 LTWO

(1)Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bez... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.10.24

29 Paragrafen zu Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG) aktualisiert


§ 59 StBHG

(1)Absatz einsDie Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Ab... mehr lesen...


§ 57e StBHG

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der F... mehr lesen...


§ 55a StBHG

(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:1.Ziffer einsAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für ... mehr lesen...


§ 45a StBHG

Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb1.Ziffer einseingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;2.Ziffer 2länger als nach § 44a Abs. 9 zulässig ruhend gestellt wird.länger als nach Paragraph 44 a, Absatz 9, zulässig ruhend gestellt wird.Anm.: in der Fassung ... mehr lesen...


§ 44a StBHG

(1)Absatz einsDer Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn1.Ziffer einsdie Eignung anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entsprechen muss, f... mehr lesen...


§ 43a StBHG

Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu neh... mehr lesen...


§ 55 StBHG

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einseine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44a betreibt;eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß Paragraph 44 a, betreibt;2.Ziffer 2eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gem... mehr lesen...


§ 54 StBHG

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt:Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhi... mehr lesen...


§ 49a StBHG

(1)Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach § 49 Abs. 1 und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen:Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach Paragraph 49, Absatz eins und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist,... mehr lesen...


§ 49 StBHG

(1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verant... mehr lesen...


§ 47 StBHG

(1)Absatz einsDie Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) gefüh... mehr lesen...


§ 46 StBHG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:1.Ziffer einsdie sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,2.Ziffer 2die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,3.Ziffer 3die Maßnahmen der Qua... mehr lesen...


§ 45 StBHG

(1)Absatz einsWerden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung g... mehr lesen...


§ 44 StBHG

(1)Absatz einsDie Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.(2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzusc... mehr lesen...


§ 43 StBHG

(1)Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leis... mehr lesen...


§ 42 StBHG

(1)Absatz einsAnträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.(2)Absatz 2Für di... mehr lesen...


§ 39 StBHG

(1)Absatz einsMenschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht übe... mehr lesen...


§ 35 StBHG

(1)Absatz einsDer Mensch mit Behinderung hat eine1.Ziffer einszu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,2.Ziffer 2zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,3.Ziffer 3nicht zweckentsprechend verwendete oder zu Unrecht empfangene Hilfeleistung ‚Persönliches Budgetzurückzuzahlen.(2)Absatz 2Die Rü... mehr lesen...


§ 33 StBHG

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruhta)Litera awährend der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe,b)Litera bsolange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält,c)Litera csolange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialve... mehr lesen...


§ 22a StBHG

Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-beeinträchtigten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 zu ermöglichen.Die Hilfeleistung ... mehr lesen...


§ 21 StBHG

(1)Absatz einsMenschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß § 18 in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohng... mehr lesen...


§ 16 StBHG

(1)Absatz einsHilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) ... mehr lesen...


§ 12 StBHG

(1)Absatz einsWährend der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterha... mehr lesen...


§ 11 StBHG

(1)Absatz einsGesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.(2)Absatz 2Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:1.Ziffer einsbesondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Er... mehr lesen...


§ 8 StBHG

(1)Absatz einsHilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.(2... mehr lesen...


§ 7 StBHG

(1)Absatz einsHilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für1.Ziffer einsdie Frühf... mehr lesen...


§ 4 StBHG

(1)Absatz einsDie Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbri... mehr lesen...


§ 3 StBHG

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:1.Ziffer einsHeilbehandlung (§ 5);Heilbehandlung (Paragraph 5,);2.Ziffer 2Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und an... mehr lesen...


Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2024 § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.10.24
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