§ 7 II. SchEVO

II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2000 bis 31.12.9999

III. Bestimmungen für charakteristische

und sonstige Bauten

Ankündigungen zu Reklamezwecken

sowie sonstige Aufschriften

§ 7

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt auch für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:

a)

die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;

b)

die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit b sowie des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe nicht verändert wird.

Stand vor dem 15.06.2000

In Kraft vom 01.07.1995 bis 15.06.2000

III. Bestimmungen für charakteristische

und sonstige Bauten

Ankündigungen zu Reklamezwecken

sowie sonstige Aufschriften

§ 7

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt auch für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:

a)

die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;

b)

die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit b sowie des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe nicht verändert wird.

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