Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 08.08.2024

Gesetze 1-5 von 5

3 Paragrafen zu Schulorganisationsgesetz (SchOG) aktualisiert


§ 131 SchOG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:a)Litera aGegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Lä... mehr lesen...


§ 8c SchOG

(1)Absatz einsSofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durchSofern im römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer h... mehr lesen...


§ 7 SchOG

(1)Absatz einsSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

10 Paragrafen zu Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) aktualisiert


§ 72a SchUG-BKV

(1)Absatz einsFür Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesges... mehr lesen...


§ 69 SchUG-BKV

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die nachstehen... mehr lesen...


§ 65 SchUG-BKV

(1)Absatz einsAn jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.(2)Absa... mehr lesen...


§ 61a SchUG-BKV

(1)Absatz einsNach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betrie... mehr lesen...


§ 61 SchUG-BKV

(1)Absatz einsFür Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze ... mehr lesen...


§ 55a SchUG-BKV

(1)Absatz einsAuf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat die Bezeichnung de... mehr lesen...


§ 39 SchUG-BKV

(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene ... mehr lesen...


§ 34 SchUG-BKV

(1)Absatz einsBei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:1.Ziffer einsder Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehr... mehr lesen...


§ 33 SchUG-BKV

(1)Absatz einsDie abschließende Prüfung besteht aus1.Ziffer einseiner Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder2.Ziffer 2einer Hauptprüfung.(2)Absatz 2Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.(3)Absatz 3Die Hauptprüfung besteht aus1.Ziffer einsa... mehr lesen...


§ 24 SchUG-BKV

(1)Absatz einsDem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.(2)Absatz 2Jedes Zeugnis ha... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

4 Paragrafen zu Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) aktualisiert


§ 43 StLVwGG

(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsGerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 2... mehr lesen...


§ 44a StLVwGG

(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs.... mehr lesen...


§ 3 StLVwGG

(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vi... mehr lesen...


Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2024 § 0 gültig von 26.06.2020 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2020... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

1 Paragraf zu BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aktualisiert


§ 56 BFA-VG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

51 Paragrafen zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) aktualisiert


§ 56 LWK-G

(1)Absatz einsDie §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz 5 und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...


§ 55 LWK-G

(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl Nr 104/1949; Gesetz BGBl I Nr 108/2022;Abgabene... mehr lesen...


§ 54 LWK-G

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsaußer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;außer dem Fall der Ziffer 3, von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt ... mehr lesen...


§ 52 LWK-G

Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:1.Ziffer ein... mehr lesen...


§ 51 LWK-G

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer unter der Verantwortung des Obmannes der Bezirksbauernkammer besorgt. Dienstrechtlich unterstehen die der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten dem Kammeramt d... mehr lesen...


§ 50 LWK-G

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer unterhält ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, die Vorbereitungen der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die Teilnahme an den Sitzungen durch einen oder mehrere Vertreter mit berat... mehr lesen...


§ 49 LWK-G

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fris... mehr lesen...


§ 48 LWK-G

Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen. mehr lesen...


§ 47 LWK-G

(1)Absatz einsDas für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Dieses Landesregierungsmitglied oder sein von ihm entsendeter Vertret... mehr lesen...


§ 46 LWK-G

Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die d... mehr lesen...


§ 46a LWK-G

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zu... mehr lesen...


§ 44 LWK-G

Von der Eigenvermögensgebarung der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern streng zu trennen. mehr lesen...


§ 42 LWK-G

(1)Absatz einsDer Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leis... mehr lesen...


§ 41 LWK-G

(Anm: entfallen durch LGBl Nr 68/2024).Anmerkung, entfallen durch Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024,). mehr lesen...


§ 39 LWK-G

(1)Absatz einsDie Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das... mehr lesen...


§ 38 LWK-G

(1)Absatz einsDie Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.(2)Absatz 2Die Höhe des Grundbetrages sowie ... mehr lesen...


§ 37 LWK-G

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:1.Ziffer einsdurch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;durch die Kammerumlage, die von den im Paragraph 4, Ziffer eins, g... mehr lesen...


§ 36 LWK-G

(1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.(2)Absatz 2Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.(3)Absatz 3Die Befragung wird durch ... mehr lesen...


§ 35 LWK-G

(1)Absatz einsNähere Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Geschäftsführung der Wahlbehörden sowie über die Berufung der Ersatzmitglieder hat eine Wahlordnung zu treffen, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbe... mehr lesen...


§ 34 LWK-G

(1)Absatz einsBei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.(2)Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß... mehr lesen...


§ 33 LWK-G

(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Das notwendige Personal und die s... mehr lesen...


§ 32 LWK-G

(1)Absatz einsDie Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).(2)Absatz 2Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grun... mehr lesen...


§ 30 LWK-G

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am StichtagWählbar sind alle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, wahlberechtigten natürl... mehr lesen...


§ 28 LWK-G

(1)Absatz einsJede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher1.Ziffer einsder Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirt... mehr lesen...


§ 27 LWK-G

(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwarWahlberechtigt sind alle im Paragraph 4, angeführten Personen, und zwar1.Ziffer einsals natürliche (physische) Personen, wenn siea)Litera abis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben undb)Litera bnicht g... mehr lesen...


§ 26 LWK-G

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.Für die Wahl der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, zu wählenden Mitglieder der Voll... mehr lesen...


§ 25 LWK-G

(1)Absatz einsIm Land Salzburg bestehende Fachvereine und Fachverbände, land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nach landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen eingerichtete Genossenschaften und sonstige Körperschaften, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben ... mehr lesen...


§ 24 LWK-G

(1)Absatz einsAuf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammern und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) kann die Landwirtschaftskammer eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer oblie... mehr lesen...


§ 23 LWK-G

Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein. mehr lesen...


§ 22 LWK-G

(1)Absatz einsEin gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.(2)Absatz 2Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von de... mehr lesen...


§ 21 LWK-G

Die Amtsdauer (Funktionsperiode) der Organe der Landwirtschaftskammer beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obleute der Bezirksbauernkammern un... mehr lesen...


§ 20 LWK-G

(1)Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Ersatzleistungen... mehr lesen...


§ 19 LWK-G

(1)Absatz einsJede Vollversammlung einer Bezirksbauernkammer hat nach Möglichkeit in den einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse zu bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs Mitglieder aus dem Kreis der zur Vollversammlung der Bezirksbauernkammer Wahlberechtigten an. Die Mitglieder der Ort... mehr lesen...


§ 18 LWK-G

(1)Absatz einsFür den Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer besteht eine Vollversammlung der Bezirksbauernkammer. Ihr gehören mindestens zehn und höchstens 15 gewählte Mitglieder an. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Vollversammlung einer Bezirksbauer... mehr lesen...


§ 17 LWK-G

(1)Absatz einsDem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, oba)Litera ader Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;der Voranschlag (Paragraph 42,) eingehalten wurde;b)Litera bdie Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;c)Litera ceinzelne Rechnungsb... mehr lesen...


§ 15 LWK-G

(1)Absatz einsFür die Beratung der Angelegenheit des Forstwesens und der Forstwirtschaft ist ein forstwirtschaftlicher Ausschuss einzurichten. (2)Absatz 2Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss gehören neben den gemäß § 12 Abs 3 gewählten Mitgliedern der Präsident oder der von ihm beauftragte Vizeprä... mehr lesen...


§ 14 LWK-G

(1)Absatz einsDer Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.(2)Absatz 2Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnun... mehr lesen...


§ 13 LWK-G

(1)Absatz einsDer Vorstand ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluss der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten an Stelle der Vollversammlu... mehr lesen...


§ 12 LWK-G

(1)Absatz einsDie Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.(2)Absatz 2In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem ... mehr lesen...


§ 11 LWK-G

(1)Absatz einsDie Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn es unter Angabe der gewünschten Verhandlung... mehr lesen...


§ 10 LWK-G

(1)Absatz einsDie Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kamme... mehr lesen...


§ 9 LWK-G

(1)Absatz einsDie Organe der Landwirtschaftskammer sind:a)Litera adie Vollversammlung (§ 10),die Vollversammlung (Paragraph 10,),b)Litera bder Vorstand (§ 13),der Vorstand (Paragraph 13,),c)Litera cder Präsident (§ 14),der Präsident (Paragraph 14,),d)Litera dder Kontrollausschuss (§ 17), der Kont... mehr lesen...


§ 8 LWK-G

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. mehr lesen...


§ 7 LWK-G

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches an der Erreichung der Ziele und an der Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer mitzuwirken. mehr lesen...


§ 6 LWK-G

(1)Absatz einsIm Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:1.Ziffer einsAuf dem Gebiet der beruflichen Interessenvertretung:a)Litera adie Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beru... mehr lesen...


§ 5 LWK-G

(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.(2)Absatz 2Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten Angeleg... mehr lesen...


§ 4 LWK-G

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:1.Ziffer einsnatürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 ... mehr lesen...


§ 3 LWK-G

(1)Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:1.Ziffer einsBetriebe in allen Zweigen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion;2.Ziffer 2die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zu... mehr lesen...


§ 2 LWK-G

Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:1.Ziffer einseine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;2.Ziffer 2eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der ... mehr lesen...


§ 1 LWK-G

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg”, im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht... mehr lesen...


Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2024 § 0 gültig von 18.05.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24
Gesetze 1-5 von 5