Gesetzesaktualisierungen

9 Gesetze aktualisiert am 08.08.2024

Gesetze 1-9 von 9

3 Paragrafen zu Schulorganisationsgesetz (SchOG) aktualisiert


§ 131 SchOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:a)Litera aGegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Lä... mehr lesen...


§ 8c SchOG Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung

(1)Absatz einsSofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durchSofern im römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer h... mehr lesen...


§ 7 SchOG Schulversuche

(1)Absatz einsSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

10 Paragrafen zu Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) aktualisiert


§ 72a SchUG-BKV Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

(1)Absatz einsFür Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesges... mehr lesen...


§ 69 SchUG-BKV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die nachstehen... mehr lesen...


§ 65 SchUG-BKV Klassenbücher

(1)Absatz einsAn jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.(2)Absa... mehr lesen...


§ 61a SchUG-BKV Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

(1)Absatz einsNach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betrie... mehr lesen...


§ 61 SchUG-BKV Verfahren

(1)Absatz einsFür Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze ... mehr lesen...


§ 55a SchUG-BKV Studierendenkarte

(1)Absatz einsAuf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat die Bezeichnung de... mehr lesen...


§ 39 SchUG-BKV Prüfungszeugnisse

(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene ... mehr lesen...


§ 34 SchUG-BKV Prüfungskommission

(1)Absatz einsBei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:1.Ziffer einsder Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehr... mehr lesen...


§ 33 SchUG-BKV Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

(1)Absatz einsDie abschließende Prüfung besteht aus1.Ziffer einseiner Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder2.Ziffer 2einer Hauptprüfung.(2)Absatz 2Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.(3)Absatz 3Die Hauptprüfung besteht aus1.Ziffer einsa... mehr lesen...


§ 24 SchUG-BKV Zeugnisse

(1)Absatz einsDem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.(2)Absatz 2Jedes Zeugnis ha... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

3 Paragrafen zu Raumplanungsgesetz (V-RPG) aktualisiert


§ 23 V-RPG

(1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu änderna)Litera abei Änderung der maßgebenden Rechtslage oderb)Litera bbei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.(2)Absatz 2Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 erste... mehr lesen...


§ 63 V-RPG

(1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren ... mehr lesen...


§ 16a V-RPG

(1)Absatz einsIn Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung) können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Darin können Zonen festgelegt werden, in denen nur der... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

4 Paragrafen zu Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) aktualisiert


§ 43 StLVwGG Verweise

(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsGerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 2... mehr lesen...


§ 44a StLVwGG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs.... mehr lesen...


§ 3 StLVwGG Ernennung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter

(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vi... mehr lesen...


Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2024 § 0 gültig von 26.06.2020 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2020... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

1 Paragraf zu BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aktualisiert


§ 56 BFA-VG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

2 Paragrafen zu Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014) aktualisiert


§ 8 Oö. KB-DG 2014

(1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte hat1.Ziffer einszur Vorbereitung der Bildungsarbeit,2.Ziffer 2für die Zusammenarbeit mit den Eltern,3.Ziffer 3für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,4.Ziffer 4für die fachspezifische Fortbildung mit Ausna... mehr lesen...


§ 1 Oö. KB-DG 2014

(1)Absatz einsDieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

51 Paragrafen zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) aktualisiert


§ 56 LWK-G

(1) Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die §§ 6 Abs 1, 27 Abs 1 und 1a, 28 Abs 1 und 3, 29 Abs 3 bis 5, 30, 33 Abs 4, 6, 8 und 9, 34 Abs 2 und 3, 38 Abs 8 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2009 t... mehr lesen...


§ 55 LWK-G

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;2.Gesetz über Erwerbs- und Wirtsch... mehr lesen...


§ 54 LWK-G

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.außer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;2.sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer nicht... mehr lesen...


§ 52 LWK-G

Geschäftsordnung § 52 (1) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere a... mehr lesen...


§ 51 LWK-G § 51

Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Obmannes bzw der Obfrau von den der Bezirksbauernkammer zugewiesenen Bediensteten der Landwirtschaftskammer besorgt; diese bleiben jedoch dienstrechtlich dem Kammeramt der Landwirtschaftskammer unterstellt. mehr lesen...


§ 50 LWK-G § 50

(1) Die Landwirtschaftskammer unterhält ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, die Vorbereitungen der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die Teilnahme an den Sitzungen durch einen oder mehrere Vertreter mit beratender Stim... mehr lesen...


§ 49 LWK-G § 49

(1) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über einen bestimmten, zum Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer gehörenden Gegenstand verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht n... mehr lesen...


§ 48 LWK-G § 48

Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen. Die Landwirtschaftskammer kann ihrerseits Beschlüsse der Bezirksbauernkammern außer Kraft setze... mehr lesen...


§ 47 LWK-G

Sitzungsteilnahme § 47 (1) Das für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Dieses Landesregierungsmitglied oder sein von ihm entsen... mehr lesen...


§ 46 LWK-G

Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterst... mehr lesen...


§ 46a LWK-G

(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllun... mehr lesen...


§ 44 LWK-G

Trennung der Gebarung § 44 Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen. mehr lesen...


§ 42 LWK-G

Voranschlag § 42 (1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen der Kammern an anerkannte Fachorg... mehr lesen...


§ 41 LWK-G § 41

Für die Einbringung von gesetzlich vorgesehenen Kostenbeiträgen und -ersätzen (§ 37 Z 6) wird die politische Exekution (§ 3 Abs. 3 VVG) gewährt. § 40 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung. mehr lesen...


§ 39 LWK-G

(1) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitr... mehr lesen...


§ 38 LWK-G

(1) Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Einhebungszeitraum) erhoben. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Hebebetrag. Der Hebebetrag ergibt sich aus der Anwendung eines Hebesatzes (Hundertsatz) auf die Beitragsgrundlage.(2) Die Höhe des Grundbetrages sowie des Hebesatzes wi... mehr lesen...


§ 37 LWK-G

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:1.durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;2.durch die Kammerumlage, die von den Bewirtscha... mehr lesen...


§ 36 LWK-G

Amtliche Befragung § 36 (1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden. (2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechti... mehr lesen...


§ 35 LWK-G

(1) Nähere Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Geschäftsführung der Wahlbehörden sowie über die Berufung der Ersatzmitglieder hat eine Wahlordnung zu treffen, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist. (2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die... mehr lesen...


§ 34 LWK-G

(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land... mehr lesen...


§ 33 LWK-G § 33

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Das notwendige Personal und die sachlichen ... mehr lesen...


§ 32 LWK-G

Wahlperiode § 32 (1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung). (2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Gru... mehr lesen...


§ 30 LWK-G

Passives Wahlrecht § 30 Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und1.österreichische Staatsbürger sind,2.Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Eu... mehr lesen...


§ 28 LWK-G § 28

(1) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher1.der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründ... mehr lesen...


§ 27 LWK-G § 27

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar1.als natürliche (physische) Personen, wenn siea)bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben undb)nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;... mehr lesen...


§ 26 LWK-G

5. Abschnitt Wahlen Anwendungsbereich § 26 Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen. mehr lesen...


§ 25 LWK-G

5. Unterabschnitt Fachvereine und Fachverbände § 25 (1) Im Land bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Gefügelzucht-, Bien... mehr lesen...


§ 24 LWK-G

4. Unterabschnitt Bäuerinnenorganisation § 24 (1) Auf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammer und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) können die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Land... mehr lesen...


§ 23 LWK-G

(Un)Vereinbarkeiten § 23 (1) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft zu einer Bezirksbauernkammer schließen einander nicht aus. (2) Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann oder Obfrau oder dessen... mehr lesen...


§ 22 LWK-G

Amtsverlust § 22 (1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt. (2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wege... mehr lesen...


§ 21 LWK-G

Beginn und Ende der Funktion § 21 Die Amtsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern beginnt am Tag der Konstituierung und endet am Tag der Neuwahl der Kammer, der sie angehören. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie die Obmänner oder O... mehr lesen...


§ 20 LWK-G

3. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen Gebührnisse § 20 (1) Das Amt eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Bezirksbauernkammer ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt; die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Sitzungsgeld. Die... mehr lesen...


§ 19 LWK-G

Ortsausschüsse § 19 (1) Die Bezirksbauernkammern können mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer in einzelnen Gemeinden Ortsausschüsse bestellen. Jedem Ortsausschuss gehören drei bis sechs von der Bezirksbauernkammer aus dem Kreis der zu ihr Wahlberechtigten berufene Mitglieder an. Die Mitglieder... mehr lesen...


§ 18 LWK-G

2. Unterabschnitt Bezirksbauernkammern § 18 (1) Jede Bezirksbauernkammer besteht aus mindestens zehn und höchstens 15 gewählten Mitgliedern. Innerhalb dieses Rahmens setzt die Landesregierung die Mitgliederzahl jeder Bezirksbauernkammer durch Verordnung fest. (2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmit... mehr lesen...


§ 17 LWK-G

Kontrollausschuss § 17 (1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung, oba)der Voranschlag (§ 42) eingehalten wurde;b)die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Kammerverwaltung beachtet wurde;c)einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;d)der buchmäßige Kassenbestand mit... mehr lesen...


§ 15 LWK-G § 15

(1) Für die Beratung der Angelegenheit des Forstwesens und der Forstwirtschaft ist ein forstwirtschaftlicher Ausschuss einzurichten. Durch Beschluss der Vollversammlung kann dem forstwirtschaftlichen Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder für Angelegenheiten bestimmter Art die endgültige Be... mehr lesen...


§ 14 LWK-G

Präsident § 14 (1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte. (2) Der Präsident hat die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung... mehr lesen...


§ 13 LWK-G

Vorstand § 13 (1) Der Vorstand ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluss der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten an Stelle der Vollversa... mehr lesen...


§ 12 LWK-G § 12

(1) Die Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.(2) In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem Grundsatz des Ver... mehr lesen...


§ 11 LWK-G

Einberufung der Vollversammlung,Anträge und Beschlussfassung § 11 (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens dreimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. (2) Die Vollversammlung ist jedenfalls einzuberufen... mehr lesen...


§ 10 LWK-G

Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung § 10 (1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschlieft endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 52) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollvers... mehr lesen...


§ 9 LWK-G § 9

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:a)die Vollversammlung,b)der Vorstand,c)der Präsident,d)die Fachausschüsse,e)der Kontrollausschuss. mehr lesen...


§ 8 LWK-G § 8

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. mehr lesen...


§ 7 LWK-G § 7

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die regionalen und örtlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen und die ihnen von der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen. mehr lesen...


§ 6 LWK-G

Aufgaben der Landwirtschaftskammer § 6 (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:1.Auf dem Gebiet der Berufsvertretung:a)die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und berufliche... mehr lesen...


§ 5 LWK-G § 5

(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:1.die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;2.die Reg... mehr lesen...


§ 4 LWK-G

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:1.natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Gru... mehr lesen...


§ 3 LWK-G

Umfang der Land- und Forstwirtschaft § 3 (1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:1.alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs 4 d... mehr lesen...


§ 2 LWK-G

Ziele der Landwirtschaftskammer § 2 Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:1.eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;2.eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Eink... mehr lesen...


§ 1 LWK-G

1. Abschnitt Einrichtung der Kammer für Land- undForstwirtschaft in Salzburg Berufsvertretung als Körperschaftdes öffentlichen Rechts § 1 (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die "Kammer für Land- und Fors... mehr lesen...


Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle

Änderung LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 75/2009 (Blg LT 14. GP: RV 13, AB 57, jeweils 1. Sess)LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 15/2012 (Blg LT 14. GP: RV 160, AB 215, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 107/2012 (Blg L... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

8 Paragrafen zu Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) aktualisiert


§ 118 GAG 2005

(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 70a und 71a durch LGBl.Nr. 37/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 70 a und 71a durch LGBl.Nr. 37/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Die Informationen nach § 7a sind einem Gemeindeangestell... mehr lesen...


§ 116 GAG 2005

Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 3... mehr lesen...


§ 71b GAG 2005

(1)Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.(2)Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:Die Monatsbezüge bestehen aus de... mehr lesen...


§ 70a GAG 2005

Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer... mehr lesen...


§ 45 GAG 2005

(1)Absatz einsDie Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 3, entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung a)Litera aeines eigenen Kindes,b)Litera beines Kindes, d... mehr lesen...


§ 43a GAG 2005

(1)Absatz einsWenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Gemeindeangestellter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im ... mehr lesen...


§ 28a GAG 2005

(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Gemeindeangestellten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an... mehr lesen...


§ 7a GAG 2005

(1)Absatz einsDer Gemeindeangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 7 Abs. 1 – jedenfallsDer Gemeindeangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neb... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24

6 Paragrafen zu Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000) aktualisiert


§ 132 LBedG 2000 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle

(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 81a, 82a und 82c durch LGBl.Nr. 35/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 81 a,, 82a und 82c durch LGBl.Nr. 35/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Die Informationen nach § 86a und § 97 in Verb... mehr lesen...


§ 86a LBedG 2000

(1)Absatz einsDer Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 86 Abs. 1 – jedenfallsDer Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben ... mehr lesen...


§ 82b LBedG 2000

Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach... mehr lesen...


§ 81a LBedG 2000

(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:Der Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph... mehr lesen...


§ 47a LBedG 2000

(1)Absatz einsWenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Landesbediensteter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § ... mehr lesen...


§ 33a LBedG 2000

(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Landesbediensteten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an e... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.24
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