(1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und K... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 4, § 2 Z 6, 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 9 bis § 19, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren S... mehr lesen...
(1)Absatz einsPrüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung au... mehr lesen...
(1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgru... mehr lesen...
(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfa... mehr lesen...
(1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 u... mehr lesen...
(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstitute... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf1.Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;2.Ziffer 2Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Veror... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.(2)Absatz 2§ 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.(2)Absatz 2Die Erlassung einer Beschwerdevorentschei... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Umsatzsteuerzinsen zu verzinsen ist1.Ziffer einsim Fall von Gutschriften:a)Litera aein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto;b)Litera beine Gutschrift aufgrund einer Abga... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.(2)Absatz 2Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere1.Ziffer einsdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:1.Ziffer einsDie Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegüns... mehr lesen...
(1)Absatz einsErzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, sindErzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Absatz 2,, sind1.Ziffer einsdiese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2In Kraft treten die Bestimmungen übera)Litera adas Verbot... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz oder2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder3.Ziffer 3den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von... mehr lesen...
Paragraph 79, Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht län... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).(2)Absatz 2Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenna)Litera aes der durch Veror... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen... mehr lesen...
(1)Absatz einsKraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.(2)Absatz 2Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 k... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsJurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895;2.Ziffer 2Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897;3.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 3, § 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 71 Abs. 1, § 74, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 116 Abs. 8, § 127 ... mehr lesen...
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Gover... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer... mehr lesen...
Paragraph 26 b,1.Ziffer eins(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) § 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.(zu Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-V... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Sc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5 und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.(2)Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des ... mehr lesen...
§ 63.Paragraph 63, Im Sinne des 5. Teiles ist1.Ziffer einsein Anwartschaftsberechtigter:jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;2.Ziffer 2eine Anwartschaft auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.(2)Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie ausgewählte BV-Kasse;2.Ziffer 2Grundsätze der Veranlagungspolitik;3.Ziffer 3die näheren Voraus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.(2)Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach § 27a zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des § 52 Abs. 1 im ... mehr lesen...
§ 51.Paragraph 51, Im Sinne des 4. Teiles ist1.Ziffer einsein Anwartschaftsberechtigter:jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;jene Person im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,, die Beiträge nach Paragraph 52, an die BV-Kasse zu leisten hat;2.Zi... mehr lesen...
1.Ziffer einsseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oderseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder2.Ziffer 2die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der BV-Kasse und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.(2)Absatz 2Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen der Veranlagungsgemeinschaft in zusammengefasster ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:1.Ziffer einsauf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;auf einen festen Geldbetrag laut... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BV-Kasse hat die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung und auf ökologische, sozi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches.(2)Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-KasseIn den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, sowie Absatz 3,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.(2)Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie ausgewählte BV-Kasse;2.Ziffer 2Grundsätze der Veranlagungspolitik;3.Ziffer 3die näheren Voraussetzungen für di... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsAltabfertigungsanwartschaft:fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. §§ 13a Abs. 1 Z 5 und 5a, 13e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13f Abs. 2, 25a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänn... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 den Besti... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :,a)Litera aBaumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Ba... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. J... mehr lesen...
Paragraph 42, Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, §... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.(2)Absatz 2Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des D... mehr lesen...
(1)Absatz einsBedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2,1.Ziffer einsgemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integrati... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht geno... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.(2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:1.Ziffer einsbeim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer füra)Litera adie Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:1.Ziffer einsbei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.Die Gerichte un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegiste... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.Für E-ID-tauglic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehör... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstraf... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2024 § 0 gültig von 28.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11... mehr lesen...