§ 3 Sbg. KFG

Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Arten der Förderung

§ 3

(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in den im § 2 Abs 4 genannten Bereichen kann insbesondere erfolgen durch:

a)

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;

b)

Vergabe von Aufträgen;

c)

Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;

d)

Ehren- und Förderungspreise sowie Stipendien;

e)

kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen udgl zur Kulturvermittlung;

f)

Anregung, Beratung und organisatorische Hilfe für kulturelle Tätigkeit und für kulturelle Veranstaltungen, Beistellung von Sachleistungen hiefür;

g)

Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an natürliche und juristische Personen sowie die Übernahme von Ausfallshaftungen;

h)

Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes mit Angaben über die Verwendung der Förderungsmittel und anderer kultureller Publikationen;

i)

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung.

(2) Die Förderung kann außer unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für besondere kulturelle Vorhaben oder für die allgemeine Tätigkeit einer im Bereich der Kultur tätigen Person oder Einrichtung gewährt werden.

(3) Bei Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Hiebei ist sicherzustellen, daß die künstlerische Einflußnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren, wobei als Richtwerte bei Hochbauten rund 2 % und bei sonstigen Bauten einschließlich Straßenbauten 1 % der Bausumme gelten. Werden bei einzelnen Bauvorhaben diese Richtwerte erheblich unterschritten, finden die nicht verbrauchten Mittel bei der künstlerischen Gestaltung anderer Bauvorhaben Verwendung. Bauten eines Rechtsträgers, an denen das Land allein oder zumindest überwiegend beteiligt ist oder der aufgrund eines Bauträgervertrages für das Land auftritt, sind Bauten des Landes gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2009

Arten der Förderung

§ 3

(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in den im § 2 Abs 4 genannten Bereichen kann insbesondere erfolgen durch:

a)

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;

b)

Vergabe von Aufträgen;

c)

Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;

d)

Ehren- und Förderungspreise sowie Stipendien;

e)

kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen udgl zur Kulturvermittlung;

f)

Anregung, Beratung und organisatorische Hilfe für kulturelle Tätigkeit und für kulturelle Veranstaltungen, Beistellung von Sachleistungen hiefür;

g)

Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an natürliche und juristische Personen sowie die Übernahme von Ausfallshaftungen;

h)

Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes mit Angaben über die Verwendung der Förderungsmittel und anderer kultureller Publikationen;

i)

Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung.

(2) Die Förderung kann außer unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für besondere kulturelle Vorhaben oder für die allgemeine Tätigkeit einer im Bereich der Kultur tätigen Person oder Einrichtung gewährt werden.

(3) Bei Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Hiebei ist sicherzustellen, daß die künstlerische Einflußnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren, wobei als Richtwerte bei Hochbauten rund 2 % und bei sonstigen Bauten einschließlich Straßenbauten 1 % der Bausumme gelten. Werden bei einzelnen Bauvorhaben diese Richtwerte erheblich unterschritten, finden die nicht verbrauchten Mittel bei der künstlerischen Gestaltung anderer Bauvorhaben Verwendung. Bauten eines Rechtsträgers, an denen das Land allein oder zumindest überwiegend beteiligt ist oder der aufgrund eines Bauträgervertrages für das Land auftritt, sind Bauten des Landes gleichzuhalten.

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