§ 9 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Sportfachrat

§ 9

(1) Jeder Sportfachverband und jede Sportfachvertretung entsendet in den Sportfachrat einen VertreterSbg. § 8 Abs 5 und 6 gilt sinngemäßLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Der Sportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Sportfachrat tritt mindestens alle zwei Jahre über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Sportfachrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4) Der Sportfachrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Sportfachrat zu dem in der Einberufung genannten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, kann die Sitzung eine halbe Stunde nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit fortgesetzt werden; in der fortgesetzten Sitzung besteht kein besonderes Anwesenheitserfordernis. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist in der Einberufung hinzuweisen.

(5) Dem Sportfachrat obliegt die Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen der Landessportorganisation Salzburg, insbesondere:

a)

die Hilfestellung bei der Koordination von Terminen für Sportveranstaltungen und Sporttagungen, die von Sportfachverbänden und ihnen angeschlossenen Sportvereinen oder Sportfachvertretungen im Land Salzburg abgehalten werden;

b)

die Erstellung der Liste jener Disziplinen, in denen der Titel eines Salzburger Landesmeisters vergeben werden kann;

c)

die Vorbereitung der Durchführung von Sportveranstaltungen der Landessportorganisation Salzburg in Zusammenarbeit mit dem Landessportrat;

d)

die Nominierung der Sportfachverbandsvertreter für das Präsidium und den Landessportrat.

(6) Der Sportfachrat kann für die Vorbereitung seiner Tätigkeit Ausschüsse bestellen. Jedenfalls ist ein Sportfachausschuß einzurichten (§ 10).

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.03.2018
Sportfachrat

§ 9

(1) Jeder Sportfachverband und jede Sportfachvertretung entsendet in den Sportfachrat einen VertreterSbg. § 8 Abs 5 und 6 gilt sinngemäßLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Der Sportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Sportfachrat tritt mindestens alle zwei Jahre über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Sportfachrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4) Der Sportfachrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Sportfachrat zu dem in der Einberufung genannten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, kann die Sitzung eine halbe Stunde nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit fortgesetzt werden; in der fortgesetzten Sitzung besteht kein besonderes Anwesenheitserfordernis. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist in der Einberufung hinzuweisen.

(5) Dem Sportfachrat obliegt die Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen der Landessportorganisation Salzburg, insbesondere:

a)

die Hilfestellung bei der Koordination von Terminen für Sportveranstaltungen und Sporttagungen, die von Sportfachverbänden und ihnen angeschlossenen Sportvereinen oder Sportfachvertretungen im Land Salzburg abgehalten werden;

b)

die Erstellung der Liste jener Disziplinen, in denen der Titel eines Salzburger Landesmeisters vergeben werden kann;

c)

die Vorbereitung der Durchführung von Sportveranstaltungen der Landessportorganisation Salzburg in Zusammenarbeit mit dem Landessportrat;

d)

die Nominierung der Sportfachverbandsvertreter für das Präsidium und den Landessportrat.

(6) Der Sportfachrat kann für die Vorbereitung seiner Tätigkeit Ausschüsse bestellen. Jedenfalls ist ein Sportfachausschuß einzurichten (§ 10).

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