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(1) Jeder Sportfachverband und jede Sportfachvertretung entsendet in den Sportfachrat einen VertreterSbg. § 8 Abs 5 und 6 gilt sinngemäßLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Der Sportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der Sportfachrat tritt mindestens alle zwei Jahre über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Sportfachrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Der Sportfachrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Sportfachrat zu dem in der Einberufung genannten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, kann die Sitzung eine halbe Stunde nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit fortgesetzt werden; in der fortgesetzten Sitzung besteht kein besonderes Anwesenheitserfordernis. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist in der Einberufung hinzuweisen.
(5) Dem Sportfachrat obliegt die Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen der Landessportorganisation Salzburg, insbesondere:
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(6) Der Sportfachrat kann für die Vorbereitung seiner Tätigkeit Ausschüsse bestellen. Jedenfalls ist ein Sportfachausschuß einzurichten (§ 10).
(1) Jeder Sportfachverband und jede Sportfachvertretung entsendet in den Sportfachrat einen VertreterSbg. § 8 Abs 5 und 6 gilt sinngemäßLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Der Sportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der Sportfachrat tritt mindestens alle zwei Jahre über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Sportfachrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Der Sportfachrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Sportfachrat zu dem in der Einberufung genannten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, kann die Sitzung eine halbe Stunde nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit fortgesetzt werden; in der fortgesetzten Sitzung besteht kein besonderes Anwesenheitserfordernis. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist in der Einberufung hinzuweisen.
(5) Dem Sportfachrat obliegt die Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen der Landessportorganisation Salzburg, insbesondere:
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(6) Der Sportfachrat kann für die Vorbereitung seiner Tätigkeit Ausschüsse bestellen. Jedenfalls ist ein Sportfachausschuß einzurichten (§ 10).