§ 52 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 52

(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zu einem bestimmten Finanzjahr ist deren Fälligkeit maßgebend§ 52 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Eintreten der Fälligkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt der Abstattung mit der Soll-Buchung im kameralen Sinn zu dokumentieren. Bei der Abgrenzung zwischen zwei Finanzjahren ist die Frist gemäß § 27 Abs 2 einzuhalten. Die Ist-Buchung für Abstattungen, deren Valuta im neuen Finanzjahr liegen, ist unabhängig von der Soll-Stellung im Rechenwerk des neuen Finanzjahres durchzuführen.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.

(3) Nach dem 31. Jänner des Folgejahres sind im Rechenwerk des abgelaufenen Finanzjahres nur mehr Korrektur-, Um- und Abschlussbuchungen zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 52

(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zu einem bestimmten Finanzjahr ist deren Fälligkeit maßgebend§ 52 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Eintreten der Fälligkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt der Abstattung mit der Soll-Buchung im kameralen Sinn zu dokumentieren. Bei der Abgrenzung zwischen zwei Finanzjahren ist die Frist gemäß § 27 Abs 2 einzuhalten. Die Ist-Buchung für Abstattungen, deren Valuta im neuen Finanzjahr liegen, ist unabhängig von der Soll-Stellung im Rechenwerk des neuen Finanzjahres durchzuführen.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.

(3) Nach dem 31. Jänner des Folgejahres sind im Rechenwerk des abgelaufenen Finanzjahres nur mehr Korrektur-, Um- und Abschlussbuchungen zulässig.

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