§ 56 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 56 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Bücher

Allgemeines

§ 56

(1) Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 49 sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.

(2) Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die Zeitbücher, den sachgeordneten Buchungen die Sachbücher (§§ 57, 60 und 61).

(3) Wenn es für die Erledigung der Kassengeschäfte förderlich erscheint, können weitere Hilfsbücher und Hilfsaufzeichnungen geführt werden.

(4) Die zeitfolgemäßigen und sachgeordneten Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher haben in einem Arbeitsvorgang zu erfolgen. Dabei haben die zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 57 Abs 2, 60 Abs 3 und 61 Abs 1 zu entsprechen.

(5) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV), die eine kontenlose Buchführung ermöglichen, haben die Datensätze die in den §§ 57 Abs 2, 60 Abs 3 und 61 Abs 1 geforderten Informationen zu enthalten. Die so gespeicherten Buchungssätze sind zum Jahresabschluß auch sachgeordnet auszudrucken. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren (Eingabejournal).

(6) Über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Verzeichnis zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
4§ 56 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Bücher

Allgemeines

§ 56

(1) Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 49 sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.

(2) Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die Zeitbücher, den sachgeordneten Buchungen die Sachbücher (§§ 57, 60 und 61).

(3) Wenn es für die Erledigung der Kassengeschäfte förderlich erscheint, können weitere Hilfsbücher und Hilfsaufzeichnungen geführt werden.

(4) Die zeitfolgemäßigen und sachgeordneten Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher haben in einem Arbeitsvorgang zu erfolgen. Dabei haben die zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 57 Abs 2, 60 Abs 3 und 61 Abs 1 zu entsprechen.

(5) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV), die eine kontenlose Buchführung ermöglichen, haben die Datensätze die in den §§ 57 Abs 2, 60 Abs 3 und 61 Abs 1 geforderten Informationen zu enthalten. Die so gespeicherten Buchungssätze sind zum Jahresabschluß auch sachgeordnet auszudrucken. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren (Eingabejournal).

(6) Über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Verzeichnis zu führen.

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