§ 2 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.9999

Bewilligungsverfahren

§ 2

(1) Die Bewilligung kann vom Eigentümer oder einer Person beantragt werden, die einen für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Rechtstitel nachweistaufgehoben durch LGBl. Dem Antrag, der den Zweck der Änderung anzugeben hat, ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes in dreifacher Ausfertigung anzuschließenNr. 152/1993)

(2) Der Antrag auf Bewilligung ist abzuweisen, wenn die vorgesehene Änderung

a)

auf Grund der damit verfolgten Nutzung der Grundstücke dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widerspricht;

b)

die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Bauplätzen verhindert oder erschwert;

c)

für bestehende oder rechtskräftig bewilligte, noch nicht ausgeführte Bauten einen den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustand herbeiführt; oder

d)

bei Bauplätzen eine Änderung des Bauplatzes erforderlich macht.

(3) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Änderung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft grundbücherlich durchgeführt wird.

Stand vor dem 31.05.1994

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.05.1994

Bewilligungsverfahren

§ 2

(1) Die Bewilligung kann vom Eigentümer oder einer Person beantragt werden, die einen für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Rechtstitel nachweistaufgehoben durch LGBl. Dem Antrag, der den Zweck der Änderung anzugeben hat, ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes in dreifacher Ausfertigung anzuschließenNr. 152/1993)

(2) Der Antrag auf Bewilligung ist abzuweisen, wenn die vorgesehene Änderung

a)

auf Grund der damit verfolgten Nutzung der Grundstücke dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widerspricht;

b)

die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Bauplätzen verhindert oder erschwert;

c)

für bestehende oder rechtskräftig bewilligte, noch nicht ausgeführte Bauten einen den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustand herbeiführt; oder

d)

bei Bauplätzen eine Änderung des Bauplatzes erforderlich macht.

(3) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Änderung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft grundbücherlich durchgeführt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten