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Legende:
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Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung kann vom Eigentümer oder einer Person beantragt werden, die einen für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Rechtstitel nachweistaufgehoben durch LGBl. Dem Antrag, der den Zweck der Änderung anzugeben hat, ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes in dreifacher Ausfertigung anzuschließenNr. 152/1993)
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(3) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Änderung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft grundbücherlich durchgeführt wird.
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung kann vom Eigentümer oder einer Person beantragt werden, die einen für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Rechtstitel nachweistaufgehoben durch LGBl. Dem Antrag, der den Zweck der Änderung anzugeben hat, ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes in dreifacher Ausfertigung anzuschließenNr. 152/1993)
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(3) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Änderung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft grundbücherlich durchgeführt wird.