§ 10a Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Rechnungsprüfer

§ 10a

(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Kassengebarung, der laufenden Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landessportorganisation SalzburgSbg.

(2) Zu Rechnungsprüfern können nur Personen bestellt werden, die nicht dem Landessportrat angehören LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen."

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Rechnungsprüfer

§ 10a

(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Kassengebarung, der laufenden Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landessportorganisation SalzburgSbg.

(2) Zu Rechnungsprüfern können nur Personen bestellt werden, die nicht dem Landessportrat angehören LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen."

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