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(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Kassengebarung, der laufenden Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landessportorganisation SalzburgSbg.
(2) Zu Rechnungsprüfern können nur Personen bestellt werden, die nicht dem Landessportrat angehören LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen."
(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Kassengebarung, der laufenden Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landessportorganisation SalzburgSbg.
(2) Zu Rechnungsprüfern können nur Personen bestellt werden, die nicht dem Landessportrat angehören LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen."