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(1) Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung sind in den §§ 28 und 29 geregelt§ 75 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Gemeinde kann darüber hinaus für die gesamte Gemeindeverwaltung oder für Teile derselben eine vollständige Vermögensrechnung führen.
(2) Bei den im Abs 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Abschreibungen sind hiebei nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu bemessen.
(1) Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung sind in den §§ 28 und 29 geregelt§ 75 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Gemeinde kann darüber hinaus für die gesamte Gemeindeverwaltung oder für Teile derselben eine vollständige Vermögensrechnung führen.
(2) Bei den im Abs 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Abschreibungen sind hiebei nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu bemessen.