§ 2 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Förderungswürdige Zwecke

§ 2

(1) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:

a)

die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen;

b)

die Errichtung und Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren für den Spitzensport;

c)

Sportvereine, Einzelsportler und Gemeinden (auch durch Serviceleistungen);

d)

die Durchführung sportlicher Veranstaltungen von überörtlichem Interesse;

e)

die Pflege internationaler Sportkontakte, vor allem im Rahmen der Partner- und Mitgliedschaften des Landes Salzburg;

f)

die sportmedizinische Betreuung;

g)

die Aus- und Fortbildung von Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären;

h)

der Einsatz von geprüften Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern;

i)

die Herausgabe von Sportpublikationen.

(2) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportler und auf Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichtenSbg. Als Salzburger Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereins ist, der seinen Sitz im Land Salzburg hat (Salzburger Sportverein) oder seinen Sportbetrieb in einem Sportfachverband (§ 11) durchführtLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports besteht.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Förderungswürdige Zwecke

§ 2

(1) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:

a)

die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen;

b)

die Errichtung und Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren für den Spitzensport;

c)

Sportvereine, Einzelsportler und Gemeinden (auch durch Serviceleistungen);

d)

die Durchführung sportlicher Veranstaltungen von überörtlichem Interesse;

e)

die Pflege internationaler Sportkontakte, vor allem im Rahmen der Partner- und Mitgliedschaften des Landes Salzburg;

f)

die sportmedizinische Betreuung;

g)

die Aus- und Fortbildung von Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären;

h)

der Einsatz von geprüften Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern;

i)

die Herausgabe von Sportpublikationen.

(2) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportler und auf Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichtenSbg. Als Salzburger Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereins ist, der seinen Sitz im Land Salzburg hat (Salzburger Sportverein) oder seinen Sportbetrieb in einem Sportfachverband (§ 11) durchführtLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports besteht.

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