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(1) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:
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(2) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportler und auf Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichtenSbg. Als Salzburger Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereins ist, der seinen Sitz im Land Salzburg hat (Salzburger Sportverein) oder seinen Sportbetrieb in einem Sportfachverband (§ 11) durchführtLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports besteht.
(1) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg insbesondere:
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(2) Die Förderungen sind auf Salzburger Sportler und auf Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichtenSbg. Als Salzburger Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereins ist, der seinen Sitz im Land Salzburg hat (Salzburger Sportverein) oder seinen Sportbetrieb in einem Sportfachverband (§ 11) durchführtLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports besteht.