§ 14 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Erstellung und Beschlußfassung des Voranschlages

§ 14

(1) Der Voranschlag ist nach den einschlägigen Bestimmungen des § 50 GdO 1994 zu erstellen und zu beschließen14 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Ermittlung der Voranschlagsgrößen gemäß § 4 hat sich der Bürgermeister gemäß § 46 Abs 1 GdO 1994 des Gemeindeamtes zu bedienen.

(3) Der Haushaltsbeschluß hat zu enthalten:

1.

die veranschlagten Ausgaben und Einnahmen;

2.

die jährlich festzusetzenden Abgabensätze (Steuern, Gebühren, Beiträge);

3.

die privatrechtlichen Entgelte;

4.

den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen und Kassenkredite;

5.

den Stellenplan (Dienstpostenplan).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Erstellung und Beschlußfassung des Voranschlages

§ 14

(1) Der Voranschlag ist nach den einschlägigen Bestimmungen des § 50 GdO 1994 zu erstellen und zu beschließen14 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Ermittlung der Voranschlagsgrößen gemäß § 4 hat sich der Bürgermeister gemäß § 46 Abs 1 GdO 1994 des Gemeindeamtes zu bedienen.

(3) Der Haushaltsbeschluß hat zu enthalten:

1.

die veranschlagten Ausgaben und Einnahmen;

2.

die jährlich festzusetzenden Abgabensätze (Steuern, Gebühren, Beiträge);

3.

die privatrechtlichen Entgelte;

4.

den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen und Kassenkredite;

5.

den Stellenplan (Dienstpostenplan).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten