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(1) Der Voranschlag ist nach den einschlägigen Bestimmungen des § 50 GdO 1994 zu erstellen und zu beschließen14 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der Ermittlung der Voranschlagsgrößen gemäß § 4 hat sich der Bürgermeister gemäß § 46 Abs 1 GdO 1994 des Gemeindeamtes zu bedienen.
(3) Der Haushaltsbeschluß hat zu enthalten:
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(1) Der Voranschlag ist nach den einschlägigen Bestimmungen des § 50 GdO 1994 zu erstellen und zu beschließen14 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der Ermittlung der Voranschlagsgrößen gemäß § 4 hat sich der Bürgermeister gemäß § 46 Abs 1 GdO 1994 des Gemeindeamtes zu bedienen.
(3) Der Haushaltsbeschluß hat zu enthalten:
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